741.11
VAVOTC
CH-ZH
Art. 35 : Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
Art. 35
1 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von
Verkehrsabgaben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit
Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.
2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert
fünf Jahren seit der rechtskräftigen Festsetzung Zahlung oder eine Un-
terbrechung der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt
wird.
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Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
V. Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel
741.11
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SB130150 · zh (Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 aSVG und Art. 10 VRV)
Zurich High Court Upholds Dangerous Overtaking Conviction Despite Reduced Fine
The central provision used to uphold the conviction for gross violation of traffic regulations.