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741.11 VAVOTC CH-ZH

Art. 35 : Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

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Art. 35

1 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von

Verkehrsabgaben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit

Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.

2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert

fünf Jahren seit der rechtskräftigen Festsetzung Zahlung oder eine Un-

terbrechung der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt

wird.

8

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

V. Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel

741.11

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SB130150 · zh (Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 aSVG und Art. 10 VRV)
Zurich High Court Upholds Dangerous Overtaking Conviction Despite Reduced Fine
The central provision used to uphold the conviction for gross violation of traffic regulations.