Art. 22 : Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
Art. 22
1 Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplan-
mässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art
verwendet werden, wird die Verkehrsabgabe entsprechend dem Anteil
der Fahrleistung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr er-
mässigt.
2 Der Halter solcher Fahrzeuge ist verpflichtet, über die Fahrleis-
tungen in den beiden Betriebsarten Buch zu führen. Er hat auf Verlan-
gen darüber Auskunft zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen.
3 Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen wird für jedes
einzelne Fahrzeug oder für den gesamten Betrieb des Halters eine pau-
schale Ermässigung festgesetzt, die jederzeit überprüft und, auch rück-
wirkend, geändert werden kann, wenn sie sich nicht mehr als gerecht-
fertigt erweist.
4 Bei nicht überblickbaren Verhältnissen kann vorläufig die Ent-
richtung der vollen Verkehrsabgabe angeordnet und am Ende des
Kalenderjahres, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ihre Er-
mässigung verfügt werden. Die zu viel bezahlten Abgabebeträge wer-
den zurückerstattet.