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741.11 VAVOTC CH-ZH

Verkehrsabgabenverordnung (VAV) (VAV)

45 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

1 Für die in dieser Verordnung genannten Fahrzeugarten, Begriffe

Fahrzeuggewichte und Bewilligungsarten sind die Begriffsumschrei-

bungen des Strassenverkehrsrechtes des Bundes massgebend.

2 Das Gewicht von Austauschbrücken, Wechselmulden, Wechsel-

silos und Wechselcontainern usw. zählt nicht zum Leergewicht, ausser

wenn das dafür besonders eingerichtete Fahrzeug ohne sie keinen ver-

nünftigen Verwendungszweck hätte.

3 Bei den überschweren Ausnahmefahrzeugen wird das Gesamt-

gewicht bis zum Höchstgewicht berücksichtigt, das zur Inverkehr-

setzung der betreffenden Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung fest-

gesetzt ist.

1 Verkehrsabgaben, die gemäss dieser Verordnung pauschal Pauschal-

erhoben werden, sind feste Jahresbeträge, die auch bei kürzerer In- abgabe,

verkehrsetzung des Fahrzeuges je Kalenderjahr zu erheben und nicht Kleinbeträge

unterteilbar sind.

2 Eine Pauschalabgabe kann weder erlassen noch ermässigt werden.

3 Forderungen bis Fr. 6 werden nicht in Rechnung gestellt; Gut-

haben bis Fr. 6 werden nicht zurückerstattet.5

14 1 Das Strassenverkehrsamt gibt bestimmte, aufgrund der Kontrollschilder

abgelaufenen Reservationsfrist frei gewordene Kontrollschilder dem

Meistbietenden ab.

2 Kontrollschilder können abgetreten werden unter Personen, die

in direkter Linie verwandt sind, unter Geschwistern, Ehegatten, ein-

getragenen Partnerinnen oder Partnern sowie unter Personen, die in

faktischer Lebensgemeinschaft leben. Es gilt der ordentliche Gebüh-

renansatz.10

1.1.18-99

1

Vollzug

741.11

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

14 1 Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Verkehrsabgaben-

und Strassenverkehrsrecht. Abweichende Regelungen bleiben vorbe-

halten.

2 Im Bereich des Strassenverkehrsrechts obliegt ihm insbesondere

a. die Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen,

b. die Erteilung der Fahrzeug- und Führerausweise und deren Entzug

sowie die weiteren Administrativmassnahmen,

c. die Erteilung von Sonderbewilligungen für Fahrzeuge.

Besondere

Arten von

Motor-

fahrzeugen

II. Ergänzende Abgabentarife

für

14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Motorwagen

a. Traktoren

a. Motorwagen b. Arbeitsmaschinen bis 3500 kg Gesamtgewicht

Fr. 450

Fr. 200

c. Arbeitsmaschinen über 3500 kg Gesamtgewicht

Fr. 400

d. Arbeitskarren

Fr. 80

e. Motorkarren

Fr. 150

f.

Motoreinachser

Fr. 50

b. Schwere

Motorwagen

c. Sattel-

13 Übersteigt bei schweren Motorwagen gemäss § 2 Abs. 1

lit. b VAG die nach Anhang Ziff. 2 lit. a und b VAG berechnete jähr-

liche Verkehrsabgabe Fr. 2000, wird der Fr. 2000 übersteigende Betrag

nur im Umfang von 10% berücksichtigt. Bei Personenwagen ist die

volle Verkehrsabgabe geschuldet.

13 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben für Sattelmotorfahr-

motorfahrzeuge zeuge berechnen sich wie für Sattelschlepper.

2 Übersteigt das Gesamtgewicht eines leichten Sattelmotorfahr-

zeuges 3500 kg, berechnet sich die Abgabe für den Gesamtgewichts-

anteil über 3500 kg nach dem Tarif für Anhänger.

14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen

Arten von Motorrädern sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motor-

fahrzeugen für

d. Motorräder

sowie Leicht-,

Klein- und drei-

rädrige Motor-

fahrzeuge

a. Motorräder mit Seitenwagen

Fr. 60

Zuschlag zum

gesetzlichen

Abgabetarif für

das Motorrad

2

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

b. dreirädrige Motorräder sowie Klein-

und dreirädrige Motorfahrzeuge

c. Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge

d. Motorfahrräder

1 Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren wird die

Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkate-

gorie oder Bewilligungsart erhoben.

2 Stellt dieser Tarif auf den Hubraum des Motors ab, gilt das Kam-

mervolumen des Rotationskolbenmotors als Hubraum. Die Sicher-

heitsdirektion kann für die einzelnen Motorenmodelle in Berücksich-

tigung der technischen Voraussetzungen und der Motorenleistung

anordnen, dass nur ein Teil des gesamten Kammervolumens als Hub-

raum angerechnet wird.

14 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen

Arten von Anhängern für

a. Personentransport- und

Sattelpersonentransport-Anhänger

b. Wohnanhänger, Sattel-Wohnanhänger,

Sportgeräteanhänger, Sattel-Sportgeräte-

anhänger, Anhänger oder Sattelanhänger

mit aufgebautem Nutzraum, Ausnahme-

anhänger aus ehemaligem Pferdezug

c. Anhänger an gewerblichen Motoreinachsern

d. Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger

e. Anhänger für Schausteller

f. Anhänger an Motorrädern und Kleinmotor-

rädern

g. übrige Sattelsachentransport-Anhänger

2 Tiefere Abgaben gemäss Anhang Ziff. 4 VAG gehen vor.

Anhänger an Arbeitskarren, Motorkarren und Motorfahr-

rädern sind abgabefrei.

1.1.18-99

Fr. 60

Zuschlag

zum gesetzlichen

Abgabetarif für

für entsprechendes

Motorrad

Fr. 25

Fr. 12.50 pauschal

e. Motor-

fahrzeuge mit

Rotations-

kolbenmotoren14

Besondere

Arten von

Anhängern

Fr. 250

Fr. 75

Fr. 50

Fr. 60

Fr. 50

Fr. 15

70% des gesetz-

lichen Abgabetarifs

Abgabefreie

Anhänger

3

741.11

741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

Ausnahme-

fahrzeuge

Fahrzeuge mit

wechselbarem

Aufbau

Händlerschilder

Tagesausweise

Ersatzfahrzeuge

Für Ausnahmefahrzeuge wird die Verkehrsabgabe nach den

Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie oder Bewilligungsart

erhoben. Für die notwendige Sonderbewilligung ist eine zusätzliche

Verkehrsabgabe zu entrichten, die von der Sicherheitsdirektion nach

dem Ausmass der Inanspruchnahme der Strassen festgesetzt wird.

Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder andern

Einrichtungen zu wechselweiser Verwendung in verschiedenen Ab-

gabestufen oder -klassen ist die Verkehrsabgabe nach dem Ansatz der

höheren Stufe oder Klasse zu entrichten.

14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Kollektiv-

Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern für

a. Motorwagen

b. Motorräder und Kleinmotorräder

c. Kleinmotorräder

d. Arbeitsmotorfahrzeuge

e. Anhänger an Motorwagen

f. Anhänger an Motorrädern

g. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

15

Fr. 800

Fr. 130

Fr. 60

Fr. 250

Fr. 190

Fr. 40

Fr. 200

14 Die Verkehrsabgaben für Tagesausweise betragen für je

24 Stunden für

a. leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis

3500 kg Gesamtgewicht, Arbeitsmaschinen

Fr. 12.50

b. schwere Motorwagen, Sattelschlepper über

3500 kg Gesamtgewicht, gewerbliche

Traktoren

Fr. 25.-

c. gewerbliche Arbeitskarren, gewerbliche

Motorkarren, gewerbliche Motoreinachser

Fr. 6.20

d. Motorräder, Kleinmotorräder

Fr. 6.20

e. Anhänger

Fr. 6.20

f. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

Fr. 6.20

Für Ersatzfahrzeuge ist neben der Verwaltungsgebühr, die

für die schriftliche Bewilligung erhoben wird, keine zusätzliche Ver-

kehrsabgabe zu entrichten.

4

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

741.11

14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei landwirt- Landwirtschaft-

schaftlichen Motorfahrzeugen für

a. Traktoren und Motorkarren

bis 3000 cm³ Hubraum

über 3000 cm³ Hubraum

b. Kombinationsfahrzeuge

с. Arbeitskarren

d. Ausnahme-Arbeitskarren

Fr. 80

Fr. 160

Fr. 50

Fr. 30

liche Motorfahr-

zeuge

Fr. 30

einschliesslich

Abgabe für

Sonderbewilligung

Fr. 30

e. Motoreinachser mit Anhänger

f. landwirtschaftliche Ausnahme-Anhänger

abgabefrei

16 Die jährliche Verkehrsabgabe berechnet sich bei Vetera- Veteranen-

nenfahrzeugen nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkate- fahrzeuge

gorie gemäss Anhang Ziff. 1–3 VAG2. Sie beträgt höchstens Fr. 400.

14 1 Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 1 lit. b VAG für Abgas-

Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen bestim- kategorien

men sich nach der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungs-

abhängige Schwerverkehrsabgabe³.

2 Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 3 lit. b VAG für Mo-

torräder bestimmen sich nach den durch das Bundesamt für Strassen

festgelegten Emissionscodes wie folgt

Emissionscode

C00 und C01

C02

C03 oder besser

Abgaskategorie

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

3 Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Abgaskategorie zugeord-

net werden können, muss der Halter den Nachweis erbringen. Erbringt

er keinen Nachweis, wird das Fahrzeug der Abgaskategorie 1 zugeord-

net.

4, 13 1 Massgebend für die Ermässigung der Verkehrsabgaben Ermässigung

ist während ihrer ganzen Dauer die Energieeffizienzkategorie am Tag der Verkehrs-

der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Die gesetzliche Dauer abgaben

der Ermässigung kann weder unterbrochen noch verlängert werden.

für leichte

Motorwagen

2 Werden Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Aus-

land erstmals in Verkehr gesetzt wurden, innerhalb der gesetzlichen

Dauer der Ermässigung im Kanton Zürich in Verkehr gesetzt, werden

die Verkehrsabgaben ab diesem Zeitpunkt für den Rest der Frist

ermässigt.

1.1.18-99

5

741.11

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

3 Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Energieeffizienzkatego-

rie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis für die

Voraussetzungen einer Ermässigung erbringen. Das Strassenverkehrs-

amt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.

Für Fahrzeuge, die mit Wechselschildern in den Verkehr

gesetzt werden, ist neben der Verkehrsabgabe für das Fahrzeug der

höheren Abgabestufe oder -klasse eine Bewilligungsgebühr zu ent-

richten.

Beim Auftreten neuer technischer Entwicklungen im Bau

von Motorfahrzeugen und Anhängern kann die Sicherheitsdirektion

die Verkehrsabgaben durch vorläufige Anordnungen abweichend von

dieser Verordnung festsetzen.

III. Ermässigung und Erlass

1 Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplan-

mässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art

verwendet werden, wird die Verkehrsabgabe entsprechend dem Anteil

der Fahrleistung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr er-

mässigt.

2 Der Halter solcher Fahrzeuge ist verpflichtet, über die Fahrleis-

tungen in den beiden Betriebsarten Buch zu führen. Er hat auf Verlan-

gen darüber Auskunft zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen.

3 Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen wird für jedes

einzelne Fahrzeug oder für den gesamten Betrieb des Halters eine pau-

schale Ermässigung festgesetzt, die jederzeit überprüft und, auch rück-

wirkend, geändert werden kann, wenn sie sich nicht mehr als gerecht-

fertigt erweist.

4 Bei nicht überblickbaren Verhältnissen kann vorläufig die Ent-

richtung der vollen Verkehrsabgabe angeordnet und am Ende des

Kalenderjahres, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ihre Er-

mässigung verfügt werden. Die zu viel bezahlten Abgabebeträge wer-

den zurückerstattet.

Für Fahrzeuge, die ausschliesslich oder teilweise für die Auf-

gaben gemeinnütziger Institutionen verwendet werden, kann die Ver-

kehrsabgabe erlassen oder ermässigt werden.

Wechselschilder

Neue technische

Entwicklungen

Fahrzeuge mit

nur teilweiser

Verwendung im

öffentlichen

Linienverkehr

Fahrzeuge

gemeinnütziger

Institutionen

6

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

741.11

Für Fahrzeuge der gewerblichen Betriebe des Kantons und Fahrzeuge des

der Gemeinden (Flughafen, Kantonalbank, Wasserversorgungen, Kantons und der

Elektrizitäts- und Gaswerk, Schlachthäuser, Verkehrsbetriebe unter

Vorbehalt der Bestimmungen für Fahrzeuge im öffentlichen Linien-

verkehr usw.) ist die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.

a. Gewerbliche

Betriebe

Fahrzeuge des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen b. Abgabefreie

Beauftragten, die ausschliesslich als Kranken- oder Leichenwagen, als Fahrzeuge

Kehrichtabfuhrwagen, als Feuerwehr- oder Katastrophenfahrzeuge

oder als Fahrzeuge des Zivilschutzes verwendet werden, sowie die aus-

schliesslich im staatlichen oder kommunalen Polizeidienst verwende-

ten Fahrzeuge sind abgabefrei.

1 Für alle andern Fahrzeuge des Kantons und der Gemein- c. Übrige

den wird bei ausschliesslich dienstlicher Verwendung die Verkehrs- Fahrzeuge

abgabe auf die Hälfte ermässigt.

2 Werden solche Fahrzeuge auch für nichtdienstliche Zwecke ver-

wendet, so ist für sie die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.

1 Personen, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung Fahrzeuge zum

auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Transport von

Verkehrsabgabe auf Gesuch hin erlassen.6

2 Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienange-

hörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten,

um einen solchen Gebrechlichen zu betreuen.

3 Wird das Motorfahrzeug des Gebrechlichen oder seines Betreu-

ers auch für andere Fahrten benützt, wird die Verkehrsabgabe ange-

messen ermässigt.

4.4

Behinderten

Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamten Konsular-

ausländischer Nationalität sind im Rahmen der internationalen Ver- fahrzeuge

pflichtungen und Gepflogenheiten abgabefrei.

Die Fahrzeuge des Bundes sind abgabefrei. Für Fahrzeuge Bundes-

des Bundespersonals, die überwiegend dienstlich mit Fahrzeugausweis fahrzeuge

und Kontrollschildern des Bundes, daneben jedoch zeitweise auch aus-

serdienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Kantons

verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe ermässigt werden.

1.1.18-99

7

741.11

IV. Bezug

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

Fälligkeit

1 Die Verkehrsabgabe wird erstmals mit der Abgabe der

Kontrollschilder zur Zahlung fällig.

2 Für Fahrzeuge, die über den Ablauf einer Zahlungsperiode hin-

aus im Verkehr bleiben, ist die weitere Verkehrsabgabe am ersten Tag

der neuen Zahlungsperiode, an welchem die Schalter der kantonalen

Verwaltung geöffnet sind, zur Zahlung fällig. Die Verkehrsabgabe

kann durch Zustellung einer Nachnahme oder Rechnung auf einen

späteren Zeitpunkt erhoben werden.

Grundsatz

des Bezuges

1 Die Verkehrsabgabe ist grundsätzlich jährlich wiederkeh-

rend in einem Betrag zu bezahlen.

2 Die Abgabe kann in höchstens zwei Raten, abgerechnet auf Mitte

und Ende des Kalenderjahres, bezahlt werden, wenn der Jahresbetrag

unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Ermässigungen Fr. 62.50

übersteigt. Für jede Ratenzahlung ist ein Zuschlag von Fr. 8 zu entrich-

ten.6

Zahlungsart

1 Die gewünschte Zahlungsart ist bei der Einlösung des

Fahrzeuges auf dem Anmeldeformular zu beantragen. Eine Änderung

der Zahlungsart kann nur innerhalb der Zahlungsfrist für die jährlich

wiederkehrende ordentliche Rechnungsstellung berücksichtigt werden.

2 Bei einem Kontrollschilderbezug nach dem 31. Mai werden die

beantragten halbjährlichen Zahlungsperioden erst im folgenden Jahr

wirksam.

Beendigung der

Abgabepflicht

Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die

Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kont-

rollschilder zurückgibt.

Vorzeitige

Schilder-

rückgabe

6 Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem

Halter die Verkehrsabgabe für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug

nicht mehr im Verkehr steht, zurückerstattet.

Verjährung

1 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von

Verkehrsabgaben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit

Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.

2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert

fünf Jahren seit der rechtskräftigen Festsetzung Zahlung oder eine Un-

terbrechung der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt

wird.

8

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

V. Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel

741.11

14 1 Wird der Standort eines Fahrzeuges in den Kanton Zürich Standort-

verlegt, sind Verkehrsabgaben von dem Tag an geschuldet, an dem das verlegung

Fahrzeug mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des a. Interkantonal

Kantons Zürich versehen wird oder hätte versehen werden müssen.

2 Wird der Standort eines Fahrzeuges vom Kanton Zürich in einen

anderen Kanton verlegt, ist das Fahrzeug vom Zeitpunkt an, in dem

der neue Standortkanton Verkehrsabgaben oder -steuern erhebt, im

Kanton Zürich von Abgaben befreit. Bereits erhobene Verkehrsabga-

ben werden zurückerstattet.

1 Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kan- b. International

ton Zürich verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe vom Bezug der Kont-

rollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in

welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen

Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet

ist.

2 Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Zürich ins Ausland

verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe bis zur Rückgabe der schweize-

rischen Kontrollschilder zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Sonder-

vorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.

Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter Halterwechsel

die Verkehrsabgabe von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die

Kontrollschilder bezieht.

Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am Fahrzeug-

gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes wechsel

Fahrzeug in den Verkehr setzt, hat für das neu eingelöste Fahrzeug ab

diesem Tag die Verkehrsabgabe zu entrichten.

Va. Zuständigkeit bei der Erteilung von Lernfahrausweisen

Das Gesuch für die erstmalige Erteilung des Lernfahraus- Zuständigkeit

weises kann auch bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde der Einwohner-

eingereicht werden. Der Gesuchsteller muss bei der erstmaligen Ein- kontrolle

reichung persönlich vorsprechen.

Die Einwohnerkontrolle prüft und bestätigt mit Stempel Identitäts-

und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Ge- prüfung und

suchsformular an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich weiter. Weiterleitung

des Gesuchs

1.1.18-99

9

741.11

VI. Schlussbestimmungen

Verkehrsabgabenverordnung (VAV)

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ver-

kehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger vom 24. November

1966 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. März 2013 (OS 68, 463)

Für leichte Sattelschlepper gilt § 2 der Übergangsbestimmungen

zur Änderung des VAG vom 28. November 2011 (OS 68, 461) sinn-

gemäss.

1 OS 48, 830.

2 LS 741.1.

3 SR 641.811.

4 Aufgehoben durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit

1. Januar 1991.

5 Eingefügt durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit

1. Januar 1991.

6 Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit

1. Januar 1991.

7 Fassung gemäss RRB vom 15. Februar 1995 (OS 53, 66).

8 Eingefügt durch RRB vom 5. März 2003 (OS 58, 32). In Kraft seit 1. April

2003.

9 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABI 2006, 348). In Kraft

seit 1. Mai 2006.

10 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 490; AB1 2006, 1696).

In Kraft seit 1. Januar 2007.

11 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 377; ABI 2010, 1242). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

12 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 377; ABI 2010, 1242). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

13 Eingefügt durch RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABI 2013-03-22). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

14 Fassung gemäss RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABI 2013-03-22). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

15 Aufgehoben durch RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABI 2013-03-22). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

16 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 453; ABI 2017-09-15).

In Kraft seit 1. Januar 2018.

10

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