Verkehrsabgabenverordnung (VAV) (VAV)
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
1 Für die in dieser Verordnung genannten Fahrzeugarten, Begriffe
Fahrzeuggewichte und Bewilligungsarten sind die Begriffsumschrei-
bungen des Strassenverkehrsrechtes des Bundes massgebend.
2 Das Gewicht von Austauschbrücken, Wechselmulden, Wechsel-
silos und Wechselcontainern usw. zählt nicht zum Leergewicht, ausser
wenn das dafür besonders eingerichtete Fahrzeug ohne sie keinen ver-
nünftigen Verwendungszweck hätte.
3 Bei den überschweren Ausnahmefahrzeugen wird das Gesamt-
gewicht bis zum Höchstgewicht berücksichtigt, das zur Inverkehr-
setzung der betreffenden Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung fest-
gesetzt ist.
1 Verkehrsabgaben, die gemäss dieser Verordnung pauschal Pauschal-
erhoben werden, sind feste Jahresbeträge, die auch bei kürzerer In- abgabe,
verkehrsetzung des Fahrzeuges je Kalenderjahr zu erheben und nicht Kleinbeträge
unterteilbar sind.
2 Eine Pauschalabgabe kann weder erlassen noch ermässigt werden.
3 Forderungen bis Fr. 6 werden nicht in Rechnung gestellt; Gut-
haben bis Fr. 6 werden nicht zurückerstattet.5
14 1 Das Strassenverkehrsamt gibt bestimmte, aufgrund der Kontrollschilder
abgelaufenen Reservationsfrist frei gewordene Kontrollschilder dem
Meistbietenden ab.
2 Kontrollschilder können abgetreten werden unter Personen, die
in direkter Linie verwandt sind, unter Geschwistern, Ehegatten, ein-
getragenen Partnerinnen oder Partnern sowie unter Personen, die in
faktischer Lebensgemeinschaft leben. Es gilt der ordentliche Gebüh-
renansatz.10
1.1.18-99
1
Vollzug
741.11
Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
14 1 Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Verkehrsabgaben-
und Strassenverkehrsrecht. Abweichende Regelungen bleiben vorbe-
halten.
2 Im Bereich des Strassenverkehrsrechts obliegt ihm insbesondere
a. die Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen,
b. die Erteilung der Fahrzeug- und Führerausweise und deren Entzug
sowie die weiteren Administrativmassnahmen,
c. die Erteilung von Sonderbewilligungen für Fahrzeuge.
Besondere
Arten von
Motor-
fahrzeugen
II. Ergänzende Abgabentarife
für
14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Motorwagen
a. Traktoren
a. Motorwagen b. Arbeitsmaschinen bis 3500 kg Gesamtgewicht
Fr. 450
Fr. 200
c. Arbeitsmaschinen über 3500 kg Gesamtgewicht
Fr. 400
d. Arbeitskarren
Fr. 80
e. Motorkarren
Fr. 150
f.
Motoreinachser
Fr. 50
b. Schwere
Motorwagen
c. Sattel-
13 Übersteigt bei schweren Motorwagen gemäss § 2 Abs. 1
lit. b VAG die nach Anhang Ziff. 2 lit. a und b VAG berechnete jähr-
liche Verkehrsabgabe Fr. 2000, wird der Fr. 2000 übersteigende Betrag
nur im Umfang von 10% berücksichtigt. Bei Personenwagen ist die
volle Verkehrsabgabe geschuldet.
13 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben für Sattelmotorfahr-
motorfahrzeuge zeuge berechnen sich wie für Sattelschlepper.
2 Übersteigt das Gesamtgewicht eines leichten Sattelmotorfahr-
zeuges 3500 kg, berechnet sich die Abgabe für den Gesamtgewichts-
anteil über 3500 kg nach dem Tarif für Anhänger.
14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen
Arten von Motorrädern sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motor-
fahrzeugen für
d. Motorräder
sowie Leicht-,
Klein- und drei-
rädrige Motor-
fahrzeuge
a. Motorräder mit Seitenwagen
Fr. 60
Zuschlag zum
gesetzlichen
Abgabetarif für
das Motorrad
2
Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
b. dreirädrige Motorräder sowie Klein-
und dreirädrige Motorfahrzeuge
c. Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge
d. Motorfahrräder
1 Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren wird die
Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkate-
gorie oder Bewilligungsart erhoben.
2 Stellt dieser Tarif auf den Hubraum des Motors ab, gilt das Kam-
mervolumen des Rotationskolbenmotors als Hubraum. Die Sicher-
heitsdirektion kann für die einzelnen Motorenmodelle in Berücksich-
tigung der technischen Voraussetzungen und der Motorenleistung
anordnen, dass nur ein Teil des gesamten Kammervolumens als Hub-
raum angerechnet wird.
14 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen
Arten von Anhängern für
a. Personentransport- und
Sattelpersonentransport-Anhänger
b. Wohnanhänger, Sattel-Wohnanhänger,
Sportgeräteanhänger, Sattel-Sportgeräte-
anhänger, Anhänger oder Sattelanhänger
mit aufgebautem Nutzraum, Ausnahme-
anhänger aus ehemaligem Pferdezug
c. Anhänger an gewerblichen Motoreinachsern
d. Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger
e. Anhänger für Schausteller
f. Anhänger an Motorrädern und Kleinmotor-
rädern
g. übrige Sattelsachentransport-Anhänger
2 Tiefere Abgaben gemäss Anhang Ziff. 4 VAG gehen vor.
Anhänger an Arbeitskarren, Motorkarren und Motorfahr-
rädern sind abgabefrei.
1.1.18-99
Fr. 60
Zuschlag
zum gesetzlichen
Abgabetarif für
für entsprechendes
Motorrad
Fr. 25
Fr. 12.50 pauschal
e. Motor-
fahrzeuge mit
Rotations-
kolbenmotoren14
Besondere
Arten von
Anhängern
Fr. 250
Fr. 75
Fr. 50
Fr. 60
Fr. 50
Fr. 15
70% des gesetz-
lichen Abgabetarifs
Abgabefreie
Anhänger
3
741.11
741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
Ausnahme-
fahrzeuge
Fahrzeuge mit
wechselbarem
Aufbau
Händlerschilder
Tagesausweise
Ersatzfahrzeuge
Für Ausnahmefahrzeuge wird die Verkehrsabgabe nach den
Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie oder Bewilligungsart
erhoben. Für die notwendige Sonderbewilligung ist eine zusätzliche
Verkehrsabgabe zu entrichten, die von der Sicherheitsdirektion nach
dem Ausmass der Inanspruchnahme der Strassen festgesetzt wird.
Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder andern
Einrichtungen zu wechselweiser Verwendung in verschiedenen Ab-
gabestufen oder -klassen ist die Verkehrsabgabe nach dem Ansatz der
höheren Stufe oder Klasse zu entrichten.
14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Kollektiv-
Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern für
a. Motorwagen
b. Motorräder und Kleinmotorräder
c. Kleinmotorräder
d. Arbeitsmotorfahrzeuge
e. Anhänger an Motorwagen
f. Anhänger an Motorrädern
g. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
15
Fr. 800
Fr. 130
Fr. 60
Fr. 250
Fr. 190
Fr. 40
Fr. 200
14 Die Verkehrsabgaben für Tagesausweise betragen für je
24 Stunden für
a. leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis
3500 kg Gesamtgewicht, Arbeitsmaschinen
Fr. 12.50
b. schwere Motorwagen, Sattelschlepper über
3500 kg Gesamtgewicht, gewerbliche
Traktoren
Fr. 25.-
c. gewerbliche Arbeitskarren, gewerbliche
Motorkarren, gewerbliche Motoreinachser
Fr. 6.20
d. Motorräder, Kleinmotorräder
Fr. 6.20
e. Anhänger
Fr. 6.20
f. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
Fr. 6.20
Für Ersatzfahrzeuge ist neben der Verwaltungsgebühr, die
für die schriftliche Bewilligung erhoben wird, keine zusätzliche Ver-
kehrsabgabe zu entrichten.
4
Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
741.11
14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei landwirt- Landwirtschaft-
schaftlichen Motorfahrzeugen für
a. Traktoren und Motorkarren
bis 3000 cm³ Hubraum
über 3000 cm³ Hubraum
b. Kombinationsfahrzeuge
с. Arbeitskarren
d. Ausnahme-Arbeitskarren
Fr. 80
Fr. 160
Fr. 50
Fr. 30
liche Motorfahr-
zeuge
Fr. 30
einschliesslich
Abgabe für
Sonderbewilligung
Fr. 30
e. Motoreinachser mit Anhänger
f. landwirtschaftliche Ausnahme-Anhänger
abgabefrei
16 Die jährliche Verkehrsabgabe berechnet sich bei Vetera- Veteranen-
nenfahrzeugen nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkate- fahrzeuge
gorie gemäss Anhang Ziff. 1–3 VAG2. Sie beträgt höchstens Fr. 400.
14 1 Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 1 lit. b VAG für Abgas-
Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen bestim- kategorien
men sich nach der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungs-
abhängige Schwerverkehrsabgabe³.
2 Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 3 lit. b VAG für Mo-
torräder bestimmen sich nach den durch das Bundesamt für Strassen
festgelegten Emissionscodes wie folgt
Emissionscode
C00 und C01
C02
C03 oder besser
Abgaskategorie
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
3 Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Abgaskategorie zugeord-
net werden können, muss der Halter den Nachweis erbringen. Erbringt
er keinen Nachweis, wird das Fahrzeug der Abgaskategorie 1 zugeord-
net.
4, 13 1 Massgebend für die Ermässigung der Verkehrsabgaben Ermässigung
ist während ihrer ganzen Dauer die Energieeffizienzkategorie am Tag der Verkehrs-
der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Die gesetzliche Dauer abgaben
der Ermässigung kann weder unterbrochen noch verlängert werden.
für leichte
Motorwagen
2 Werden Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Aus-
land erstmals in Verkehr gesetzt wurden, innerhalb der gesetzlichen
Dauer der Ermässigung im Kanton Zürich in Verkehr gesetzt, werden
die Verkehrsabgaben ab diesem Zeitpunkt für den Rest der Frist
ermässigt.
1.1.18-99
5
741.11
Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
3 Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Energieeffizienzkatego-
rie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis für die
Voraussetzungen einer Ermässigung erbringen. Das Strassenverkehrs-
amt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.
Für Fahrzeuge, die mit Wechselschildern in den Verkehr
gesetzt werden, ist neben der Verkehrsabgabe für das Fahrzeug der
höheren Abgabestufe oder -klasse eine Bewilligungsgebühr zu ent-
richten.
Beim Auftreten neuer technischer Entwicklungen im Bau
von Motorfahrzeugen und Anhängern kann die Sicherheitsdirektion
die Verkehrsabgaben durch vorläufige Anordnungen abweichend von
dieser Verordnung festsetzen.
III. Ermässigung und Erlass
1 Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplan-
mässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art
verwendet werden, wird die Verkehrsabgabe entsprechend dem Anteil
der Fahrleistung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr er-
mässigt.
2 Der Halter solcher Fahrzeuge ist verpflichtet, über die Fahrleis-
tungen in den beiden Betriebsarten Buch zu führen. Er hat auf Verlan-
gen darüber Auskunft zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen.
3 Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen wird für jedes
einzelne Fahrzeug oder für den gesamten Betrieb des Halters eine pau-
schale Ermässigung festgesetzt, die jederzeit überprüft und, auch rück-
wirkend, geändert werden kann, wenn sie sich nicht mehr als gerecht-
fertigt erweist.
4 Bei nicht überblickbaren Verhältnissen kann vorläufig die Ent-
richtung der vollen Verkehrsabgabe angeordnet und am Ende des
Kalenderjahres, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ihre Er-
mässigung verfügt werden. Die zu viel bezahlten Abgabebeträge wer-
den zurückerstattet.
Für Fahrzeuge, die ausschliesslich oder teilweise für die Auf-
gaben gemeinnütziger Institutionen verwendet werden, kann die Ver-
kehrsabgabe erlassen oder ermässigt werden.
Wechselschilder
Neue technische
Entwicklungen
Fahrzeuge mit
nur teilweiser
Verwendung im
öffentlichen
Linienverkehr
Fahrzeuge
gemeinnütziger
Institutionen
6
Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
741.11
Für Fahrzeuge der gewerblichen Betriebe des Kantons und Fahrzeuge des
der Gemeinden (Flughafen, Kantonalbank, Wasserversorgungen, Kantons und der
Elektrizitäts- und Gaswerk, Schlachthäuser, Verkehrsbetriebe unter
Vorbehalt der Bestimmungen für Fahrzeuge im öffentlichen Linien-
verkehr usw.) ist die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.
a. Gewerbliche
Betriebe
Fahrzeuge des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen b. Abgabefreie
Beauftragten, die ausschliesslich als Kranken- oder Leichenwagen, als Fahrzeuge
Kehrichtabfuhrwagen, als Feuerwehr- oder Katastrophenfahrzeuge
oder als Fahrzeuge des Zivilschutzes verwendet werden, sowie die aus-
schliesslich im staatlichen oder kommunalen Polizeidienst verwende-
ten Fahrzeuge sind abgabefrei.
1 Für alle andern Fahrzeuge des Kantons und der Gemein- c. Übrige
den wird bei ausschliesslich dienstlicher Verwendung die Verkehrs- Fahrzeuge
abgabe auf die Hälfte ermässigt.
2 Werden solche Fahrzeuge auch für nichtdienstliche Zwecke ver-
wendet, so ist für sie die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.
1 Personen, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung Fahrzeuge zum
auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Transport von
Verkehrsabgabe auf Gesuch hin erlassen.6
2 Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienange-
hörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten,
um einen solchen Gebrechlichen zu betreuen.
3 Wird das Motorfahrzeug des Gebrechlichen oder seines Betreu-
ers auch für andere Fahrten benützt, wird die Verkehrsabgabe ange-
messen ermässigt.
4.4
Behinderten
Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamten Konsular-
ausländischer Nationalität sind im Rahmen der internationalen Ver- fahrzeuge
pflichtungen und Gepflogenheiten abgabefrei.
Die Fahrzeuge des Bundes sind abgabefrei. Für Fahrzeuge Bundes-
des Bundespersonals, die überwiegend dienstlich mit Fahrzeugausweis fahrzeuge
und Kontrollschildern des Bundes, daneben jedoch zeitweise auch aus-
serdienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Kantons
verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe ermässigt werden.
1.1.18-99
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741.11
IV. Bezug
Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
Fälligkeit
1 Die Verkehrsabgabe wird erstmals mit der Abgabe der
Kontrollschilder zur Zahlung fällig.
2 Für Fahrzeuge, die über den Ablauf einer Zahlungsperiode hin-
aus im Verkehr bleiben, ist die weitere Verkehrsabgabe am ersten Tag
der neuen Zahlungsperiode, an welchem die Schalter der kantonalen
Verwaltung geöffnet sind, zur Zahlung fällig. Die Verkehrsabgabe
kann durch Zustellung einer Nachnahme oder Rechnung auf einen
späteren Zeitpunkt erhoben werden.
Grundsatz
des Bezuges
1 Die Verkehrsabgabe ist grundsätzlich jährlich wiederkeh-
rend in einem Betrag zu bezahlen.
2 Die Abgabe kann in höchstens zwei Raten, abgerechnet auf Mitte
und Ende des Kalenderjahres, bezahlt werden, wenn der Jahresbetrag
unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Ermässigungen Fr. 62.50
übersteigt. Für jede Ratenzahlung ist ein Zuschlag von Fr. 8 zu entrich-
ten.6
Zahlungsart
1 Die gewünschte Zahlungsart ist bei der Einlösung des
Fahrzeuges auf dem Anmeldeformular zu beantragen. Eine Änderung
der Zahlungsart kann nur innerhalb der Zahlungsfrist für die jährlich
wiederkehrende ordentliche Rechnungsstellung berücksichtigt werden.
2 Bei einem Kontrollschilderbezug nach dem 31. Mai werden die
beantragten halbjährlichen Zahlungsperioden erst im folgenden Jahr
wirksam.
Beendigung der
Abgabepflicht
Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die
Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kont-
rollschilder zurückgibt.
Vorzeitige
Schilder-
rückgabe
6 Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem
Halter die Verkehrsabgabe für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug
nicht mehr im Verkehr steht, zurückerstattet.
Verjährung
1 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von
Verkehrsabgaben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit
Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.
2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert
fünf Jahren seit der rechtskräftigen Festsetzung Zahlung oder eine Un-
terbrechung der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt
wird.
8
Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
V. Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel
741.11
14 1 Wird der Standort eines Fahrzeuges in den Kanton Zürich Standort-
verlegt, sind Verkehrsabgaben von dem Tag an geschuldet, an dem das verlegung
Fahrzeug mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des a. Interkantonal
Kantons Zürich versehen wird oder hätte versehen werden müssen.
2 Wird der Standort eines Fahrzeuges vom Kanton Zürich in einen
anderen Kanton verlegt, ist das Fahrzeug vom Zeitpunkt an, in dem
der neue Standortkanton Verkehrsabgaben oder -steuern erhebt, im
Kanton Zürich von Abgaben befreit. Bereits erhobene Verkehrsabga-
ben werden zurückerstattet.
1 Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kan- b. International
ton Zürich verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe vom Bezug der Kont-
rollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in
welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen
Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet
ist.
2 Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Zürich ins Ausland
verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe bis zur Rückgabe der schweize-
rischen Kontrollschilder zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Sonder-
vorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.
Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter Halterwechsel
die Verkehrsabgabe von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die
Kontrollschilder bezieht.
Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am Fahrzeug-
gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes wechsel
Fahrzeug in den Verkehr setzt, hat für das neu eingelöste Fahrzeug ab
diesem Tag die Verkehrsabgabe zu entrichten.
Va. Zuständigkeit bei der Erteilung von Lernfahrausweisen
Das Gesuch für die erstmalige Erteilung des Lernfahraus- Zuständigkeit
weises kann auch bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde der Einwohner-
eingereicht werden. Der Gesuchsteller muss bei der erstmaligen Ein- kontrolle
reichung persönlich vorsprechen.
Die Einwohnerkontrolle prüft und bestätigt mit Stempel Identitäts-
und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Ge- prüfung und
suchsformular an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich weiter. Weiterleitung
des Gesuchs
1.1.18-99
9
741.11
VI. Schlussbestimmungen
Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ver-
kehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger vom 24. November
1966 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. März 2013 (OS 68, 463)
Für leichte Sattelschlepper gilt § 2 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des VAG vom 28. November 2011 (OS 68, 461) sinn-
gemäss.
1 OS 48, 830.
2 LS 741.1.
3 SR 641.811.
4 Aufgehoben durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit
1. Januar 1991.
5 Eingefügt durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit
1. Januar 1991.
6 Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit
1. Januar 1991.
7 Fassung gemäss RRB vom 15. Februar 1995 (OS 53, 66).
8 Eingefügt durch RRB vom 5. März 2003 (OS 58, 32). In Kraft seit 1. April
2003.
9 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABI 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
10 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 490; AB1 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
11 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 377; ABI 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
12 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 377; ABI 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
13 Eingefügt durch RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABI 2013-03-22). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
14 Fassung gemäss RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABI 2013-03-22). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
15 Aufgehoben durch RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABI 2013-03-22). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
16 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 453; ABI 2017-09-15).
In Kraft seit 1. Januar 2018.
10