741.1
VAGLICLTC
CH-ZH
Art. 9 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Art. 9
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende Vor-
schriften erlassen, namentlich über die Erhebung der Verkehrsabga-
ben bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel und für ausländische
Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rücker-
stattung der Verkehrsabgaben.
2.16