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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 9 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

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Art. 9

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende Vor-

schriften erlassen, namentlich über die Erhebung der Verkehrsabga-

ben bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel und für ausländische

Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rücker-

stattung der Verkehrsabgaben.

2.16

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