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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 7 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

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Art. 7

1 Zieht der Halter das Motorfahrzeug oder den Anhänger aus

dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle

zurückzugeben.

2 Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im

Verkehr stehend.

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