741.1
VAGLICLTC
CH-ZH
Art. 6 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Art. 6
Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahr-
zeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur
Folge hat, innert 14 Tagen der für den Bezug zuständigen kantonalen
Amtsstelle zu melden.