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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 6 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

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Art. 6

Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahr-

zeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur

Folge hat, innert 14 Tagen der für den Bezug zuständigen kantonalen

Amtsstelle zu melden.

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