741.1
VAGLICLTC
CH-ZH
Art. 5 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Art. 5
1 Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten,
an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen
Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Kanton
Zürich im Verkehr steht.
1. 1. 19-103
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Verkehrsabgabengesetz (VAG)
2 Der Regierungsrat kann für Zahlungen, die nicht einen vollen
Jahresbetrag umfassen, einen angemessenen Zuschlag festsetzen.
3 In besonderen Fällen können die durch Verordnung festzuset-
zenden Verkehrsabgaben aus festen Jahresbeträgen bestehen.