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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 5 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

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Art. 5

1 Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten,

an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen

Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Kanton

Zürich im Verkehr steht.

1. 1. 19-103

1

741.1

Verkehrsabgabengesetz (VAG)

2 Der Regierungsrat kann für Zahlungen, die nicht einen vollen

Jahresbetrag umfassen, einen angemessenen Zuschlag festsetzen.

3 In besonderen Fällen können die durch Verordnung festzuset-

zenden Verkehrsabgaben aus festen Jahresbeträgen bestehen.

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