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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 4 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

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Art. 4

1 Trolleybusse und ihre Anhänger sowie die ausschliesslich

im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendeten Motor-

fahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei.

2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ermässigung

oder den Erlass der Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhän-

ger, die nur teilweise im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr

verwendet werden, gemeinnützigen Zwecken oder Gebrechlichen die-

nen oder bei denen andere besondere Verhältnisse vorliegen.

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