741.1
VAGLICLTC
CH-ZH
Art. 4 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Art. 4
1 Trolleybusse und ihre Anhänger sowie die ausschliesslich
im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendeten Motor-
fahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ermässigung
oder den Erlass der Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhän-
ger, die nur teilweise im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr
verwendet werden, gemeinnützigen Zwecken oder Gebrechlichen die-
nen oder bei denen andere besondere Verhältnisse vorliegen.