Art. 2 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Art. 2
18 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben berechnen sich wie folgt
a. für Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen aus
der Summe der Beträge für Gesamtgewicht und Abgaskategorie,
b. für die übrigen Motorwagen mit Hubkolbenmotor aus der Summe
der Beträge für Hubraum und Gesamtgewicht,
c. für Motorräder mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge
für Hubraum und Abgaskategorie,
d. für Anhänger an Motorwagen aus dem Betrag für das Gesamt-
gewicht.
2 Die Beträge gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach dem Anhang.
3 Der Regierungsrat legt die Zugehörigkeit zu den Abgaskategorien
gemäss Abs. 1 lit. a und c gestützt auf das Ausführungsrecht des Bun-
des zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungs-
abhängige Schwerverkehrsabgabe und zum Strassenverkehrsgesetz
vom 19. Dezember 1958 fest8.