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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 2 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

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Art. 2

18 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben berechnen sich wie folgt

a. für Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen aus

der Summe der Beträge für Gesamtgewicht und Abgaskategorie,

b. für die übrigen Motorwagen mit Hubkolbenmotor aus der Summe

der Beträge für Hubraum und Gesamtgewicht,

c. für Motorräder mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge

für Hubraum und Abgaskategorie,

d. für Anhänger an Motorwagen aus dem Betrag für das Gesamt-

gewicht.

2 Die Beträge gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach dem Anhang.

3 Der Regierungsrat legt die Zugehörigkeit zu den Abgaskategorien

gemäss Abs. 1 lit. a und c gestützt auf das Ausführungsrecht des Bun-

des zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungs-

abhängige Schwerverkehrsabgabe und zum Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 fest8.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

AN.2013.00001 · zh (§ 2 VAG)
Caravan Taxation Regulation Upheld
This provision likely relates to the scope or principles of transport charges, relevant to the court's decision on tariffs and their justification.
AN.2013.00001 · zh (§ 2 VAG)
Caravan Tax Ordinance Amendment Upheld
Cited as the basis for the Canton of Zurich's road traffic tax law.