741.1
VAGLICLTC
CH-ZH
Art. 18 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Art. 18
14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse
bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.