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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 18 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

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Art. 18

14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes

oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse

bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

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