741.1
VAGLICLTC
CH-ZH
Art. 17 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Art. 17
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die nötigen
weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des
Bundes7.
2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates sorgt für die Durch-
führung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Rad-
fahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.15
3 Der Regierungsrat kann den Höchsttarif für den obligatorischen
Fahrunterricht festlegen.
III. Straf- und Schlussbestimmungen