Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 17 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die nötigen

weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des

Bundes7.

2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates sorgt für die Durch-

führung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Rad-

fahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.15

3 Der Regierungsrat kann den Höchsttarif für den obligatorischen

Fahrunterricht festlegen.

III. Straf- und Schlussbestimmungen

← Art. 16 Verkehrsabgabengesetz (VAG) Art. 18 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →