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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 16 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

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Art. 16

1 Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle

kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung für bestimmte Strassen Fahr-

verbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des

Verkehrs erlassen.

2 Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung allen

oder einzelnen Gemeinden übertragen.

3 Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu

Sport- und Vergnügungszwecken abseits öffentlicher Verkehrsflächen

im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes7 einschränken oder

untersagen.

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