741.1
VAGLICLTC
CH-ZH
Art. 16 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Art. 16
1 Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle
kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung für bestimmte Strassen Fahr-
verbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des
Verkehrs erlassen.
2 Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung allen
oder einzelnen Gemeinden übertragen.
3 Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu
Sport- und Vergnügungszwecken abseits öffentlicher Verkehrsflächen
im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes7 einschränken oder
untersagen.