741.1
VAGLICLTC
CH-ZH
Art. 13 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Art. 13
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die
Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- und Führerausweise
erteilen und entziehen, die Fahrradkennzeichen ausgeben und alle
übrigen Aufgaben besorgen, welche die Bundesgesetzgebung über den
Strassenverkehr den Kantonen überträgt oder vorbehält.
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