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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 13 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

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Art. 13

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die

Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- und Führerausweise

erteilen und entziehen, die Fahrradkennzeichen ausgeben und alle

übrigen Aufgaben besorgen, welche die Bundesgesetzgebung über den

Strassenverkehr den Kantonen überträgt oder vorbehält.

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