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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Art. 10 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)

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Art. 10

18 1 Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben unter Be-

achtung der Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt nach

den Ansätzen von § 2 fest für

a. besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern,

b. Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart,

c. Fahrzeuge mit besonderen Bewilligungen.

2 Er setzt die Verkehrsabgaben für die Fahrzeugarten der landwirt-

schaftlichen Motorfahrzeuge und der Veteranenfahrzeuge fest. Die Ver-

kehrsabgaben für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge betragen höchs-

tens Fr. 200, für Veteranenfahrzeuge höchstens Fr. 400. Für Anhänger

dieser beiden Fahrzeugarten wird keine Verkehrsabgabe erhoben.19

3 Der Regierungsrat setzt den Betrag fest, bis zu dem wegen der

Umtriebe die Verkehrsabgabe nicht erhoben oder nicht zurückerstat-

tet wird.

2

Verkehrsabgabengesetz (VAG)

741.1

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

AN.2013.00001 · zh (§ 10 Abs. I VAG)
Caravan Taxation Regulation Upheld
This provision is likely cited as the legal basis for the regulation of transport charges, forming the core of the dispute.
AN.2013.00001 · zh (§ 10 Abs. I VAG)
Caravan Tax Ordinance Amendment Upheld
Cited as the legal basis for the challenged regulation regarding road traffic taxes.