Art. 10 : Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Art. 10
18 1 Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben unter Be-
achtung der Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt nach
den Ansätzen von § 2 fest für
a. besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern,
b. Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart,
c. Fahrzeuge mit besonderen Bewilligungen.
2 Er setzt die Verkehrsabgaben für die Fahrzeugarten der landwirt-
schaftlichen Motorfahrzeuge und der Veteranenfahrzeuge fest. Die Ver-
kehrsabgaben für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge betragen höchs-
tens Fr. 200, für Veteranenfahrzeuge höchstens Fr. 400. Für Anhänger
dieser beiden Fahrzeugarten wird keine Verkehrsabgabe erhoben.19
3 Der Regierungsrat setzt den Betrag fest, bis zu dem wegen der
Umtriebe die Verkehrsabgabe nicht erhoben oder nicht zurückerstat-
tet wird.
2
Verkehrsabgabengesetz (VAG)
741.1