Verkehrsabgabengesetz (VAG) (VAG)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen
Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kan-
ton Zürich auf den öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, wird vom
Halter eine Verkehrsabgabe erhoben.
18 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben berechnen sich wie folgt
a. für Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen aus
der Summe der Beträge für Gesamtgewicht und Abgaskategorie,
b. für die übrigen Motorwagen mit Hubkolbenmotor aus der Summe
der Beträge für Hubraum und Gesamtgewicht,
c. für Motorräder mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge
für Hubraum und Abgaskategorie,
d. für Anhänger an Motorwagen aus dem Betrag für das Gesamt-
gewicht.
2 Die Beträge gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach dem Anhang.
3 Der Regierungsrat legt die Zugehörigkeit zu den Abgaskategorien
gemäss Abs. 1 lit. a und c gestützt auf das Ausführungsrecht des Bun-
des zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungs-
abhängige Schwerverkehrsabgabe und zum Strassenverkehrsgesetz
vom 19. Dezember 1958 fest8.
12 Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit aus-
schliesslich elektrischem Antrieb sind abgabefrei.
1 Trolleybusse und ihre Anhänger sowie die ausschliesslich
im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendeten Motor-
fahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ermässigung
oder den Erlass der Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhän-
ger, die nur teilweise im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr
verwendet werden, gemeinnützigen Zwecken oder Gebrechlichen die-
nen oder bei denen andere besondere Verhältnisse vorliegen.
1 Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten,
an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen
Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Kanton
Zürich im Verkehr steht.
1. 1. 19-103
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Verkehrsabgabengesetz (VAG)
2 Der Regierungsrat kann für Zahlungen, die nicht einen vollen
Jahresbetrag umfassen, einen angemessenen Zuschlag festsetzen.
3 In besonderen Fällen können die durch Verordnung festzuset-
zenden Verkehrsabgaben aus festen Jahresbeträgen bestehen.
Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahr-
zeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur
Folge hat, innert 14 Tagen der für den Bezug zuständigen kantonalen
Amtsstelle zu melden.
1 Zieht der Halter das Motorfahrzeug oder den Anhänger aus
dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle
zurückzugeben.
2 Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im
Verkehr stehend.
Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unbe-
rechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges oder bei anderweitiger
Umgehung der Abgabepflicht sind die entsprechenden Verkehrsabga-
ben unabhängig von einer allfälligen Bestrafung nachzuzahlen.
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende Vor-
schriften erlassen, namentlich über die Erhebung der Verkehrsabga-
ben bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel und für ausländische
Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rücker-
stattung der Verkehrsabgaben.
2.16
18 1 Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben unter Be-
achtung der Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt nach
den Ansätzen von § 2 fest für
a. besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern,
b. Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart,
c. Fahrzeuge mit besonderen Bewilligungen.
2 Er setzt die Verkehrsabgaben für die Fahrzeugarten der landwirt-
schaftlichen Motorfahrzeuge und der Veteranenfahrzeuge fest. Die Ver-
kehrsabgaben für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge betragen höchs-
tens Fr. 200, für Veteranenfahrzeuge höchstens Fr. 400. Für Anhänger
dieser beiden Fahrzeugarten wird keine Verkehrsabgabe erhoben.19
3 Der Regierungsrat setzt den Betrag fest, bis zu dem wegen der
Umtriebe die Verkehrsabgabe nicht erhoben oder nicht zurückerstat-
tet wird.
2
Verkehrsabgabengesetz (VAG)
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17 1 Die Verkehrsabgaben für leichte Motorwagen, die bei
der ersten Inverkehrsetzung den zwei besten Kategorien nach dem
Ausführungsrecht des Bundes zum Energiegesetz vom 26. Juni 19986
und zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983º angehören, wer-
den für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre wie folgt
ermässigt
a. um 80%, wenn die Motorwagen der besten Kategorie angehören,
b. um 50%, wenn die Motorwagen der zweitbesten Kategorie ange-
hören.
2 Leichte Motorwagen, die mehr als 130 g CO2 je km ausstossen,
sind von der Ermässigung ausgenommen. Der Regierungsrat kann die-
sen Wert aufgrund der technischen Entwicklung senken.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann dieses Rabatt-
system auf weitere Motorfahrzeugarten ausdehnen.
Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die
Verkehrsabgaben erheben.
11 Der Reinertrag der Verkehrsabgaben ist dem Strassen-
fonds gemäss Strassengesetz³ gutzuschreiben.
II. Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die
Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- und Führerausweise
erteilen und entziehen, die Fahrradkennzeichen ausgeben und alle
übrigen Aufgaben besorgen, welche die Bundesgesetzgebung über den
Strassenverkehr den Kantonen überträgt oder vorbehält.
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Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt die Prü-
fungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Über-
lassung der Kontrollschilder und Fahrradkennzeichen fest.
1 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist ver-
pflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder
wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in
sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung2
über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.
2 Der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen oder Fahr-
rädern hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieter zu führen, in das die
Polizei jederzeit Einsicht nehmen kann.
1. 1. 19-103
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Verkehrsabgabengesetz (VAG)
3 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers ist verpflich-
tet, den Verlust von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweisen unver-
züglich der ausstellenden Behörde zu melden. Abhandengekommene,
beschädigte oder unleserlich gewordene Kontrollschilder und Ausweise
werden auf Kosten des Halters ersetzt.
1 Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle
kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung für bestimmte Strassen Fahr-
verbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des
Verkehrs erlassen.
2 Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung allen
oder einzelnen Gemeinden übertragen.
3 Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu
Sport- und Vergnügungszwecken abseits öffentlicher Verkehrsflächen
im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes7 einschränken oder
untersagen.
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die nötigen
weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des
Bundes7.
2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates sorgt für die Durch-
führung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Rad-
fahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.15
3 Der Regierungsrat kann den Höchsttarif für den obligatorischen
Fahrunterricht festlegen.
III. Straf- und Schlussbestimmungen
14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse
bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
1893 wird wie folgt abgeändert: . . .10
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimm-
berechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantons-
rätlichen Erwahrungsbeschlusses auf den 1. Januar 1967 in Kraft.
2 Das Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr-
rädern vom 18. Februar 1923 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgeho-
ben.
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Verkehrsabgabengesetz (VAG)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2011
(OS 68, 457)
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