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741.1 VAGLICLTC CH-ZH

Verkehrsabgabengesetz (VAG) (VAG)

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen

Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kan-

ton Zürich auf den öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, wird vom

Halter eine Verkehrsabgabe erhoben.

18 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben berechnen sich wie folgt

a. für Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen aus

der Summe der Beträge für Gesamtgewicht und Abgaskategorie,

b. für die übrigen Motorwagen mit Hubkolbenmotor aus der Summe

der Beträge für Hubraum und Gesamtgewicht,

c. für Motorräder mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge

für Hubraum und Abgaskategorie,

d. für Anhänger an Motorwagen aus dem Betrag für das Gesamt-

gewicht.

2 Die Beträge gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach dem Anhang.

3 Der Regierungsrat legt die Zugehörigkeit zu den Abgaskategorien

gemäss Abs. 1 lit. a und c gestützt auf das Ausführungsrecht des Bun-

des zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungs-

abhängige Schwerverkehrsabgabe und zum Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 fest8.

12 Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit aus-

schliesslich elektrischem Antrieb sind abgabefrei.

1 Trolleybusse und ihre Anhänger sowie die ausschliesslich

im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendeten Motor-

fahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei.

2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ermässigung

oder den Erlass der Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhän-

ger, die nur teilweise im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr

verwendet werden, gemeinnützigen Zwecken oder Gebrechlichen die-

nen oder bei denen andere besondere Verhältnisse vorliegen.

1 Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten,

an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen

Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Kanton

Zürich im Verkehr steht.

1. 1. 19-103

1

741.1

Verkehrsabgabengesetz (VAG)

2 Der Regierungsrat kann für Zahlungen, die nicht einen vollen

Jahresbetrag umfassen, einen angemessenen Zuschlag festsetzen.

3 In besonderen Fällen können die durch Verordnung festzuset-

zenden Verkehrsabgaben aus festen Jahresbeträgen bestehen.

Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahr-

zeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur

Folge hat, innert 14 Tagen der für den Bezug zuständigen kantonalen

Amtsstelle zu melden.

1 Zieht der Halter das Motorfahrzeug oder den Anhänger aus

dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle

zurückzugeben.

2 Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im

Verkehr stehend.

Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unbe-

rechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges oder bei anderweitiger

Umgehung der Abgabepflicht sind die entsprechenden Verkehrsabga-

ben unabhängig von einer allfälligen Bestrafung nachzuzahlen.

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende Vor-

schriften erlassen, namentlich über die Erhebung der Verkehrsabga-

ben bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel und für ausländische

Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rücker-

stattung der Verkehrsabgaben.

2.16

18 1 Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben unter Be-

achtung der Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt nach

den Ansätzen von § 2 fest für

a. besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern,

b. Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart,

c. Fahrzeuge mit besonderen Bewilligungen.

2 Er setzt die Verkehrsabgaben für die Fahrzeugarten der landwirt-

schaftlichen Motorfahrzeuge und der Veteranenfahrzeuge fest. Die Ver-

kehrsabgaben für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge betragen höchs-

tens Fr. 200, für Veteranenfahrzeuge höchstens Fr. 400. Für Anhänger

dieser beiden Fahrzeugarten wird keine Verkehrsabgabe erhoben.19

3 Der Regierungsrat setzt den Betrag fest, bis zu dem wegen der

Umtriebe die Verkehrsabgabe nicht erhoben oder nicht zurückerstat-

tet wird.

2

Verkehrsabgabengesetz (VAG)

741.1

17 1 Die Verkehrsabgaben für leichte Motorwagen, die bei

der ersten Inverkehrsetzung den zwei besten Kategorien nach dem

Ausführungsrecht des Bundes zum Energiegesetz vom 26. Juni 19986

und zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983º angehören, wer-

den für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre wie folgt

ermässigt

a. um 80%, wenn die Motorwagen der besten Kategorie angehören,

b. um 50%, wenn die Motorwagen der zweitbesten Kategorie ange-

hören.

2 Leichte Motorwagen, die mehr als 130 g CO2 je km ausstossen,

sind von der Ermässigung ausgenommen. Der Regierungsrat kann die-

sen Wert aufgrund der technischen Entwicklung senken.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann dieses Rabatt-

system auf weitere Motorfahrzeugarten ausdehnen.

Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die

Verkehrsabgaben erheben.

11 Der Reinertrag der Verkehrsabgaben ist dem Strassen-

fonds gemäss Strassengesetz³ gutzuschreiben.

II. Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die

Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- und Führerausweise

erteilen und entziehen, die Fahrradkennzeichen ausgeben und alle

übrigen Aufgaben besorgen, welche die Bundesgesetzgebung über den

Strassenverkehr den Kantonen überträgt oder vorbehält.

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Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt die Prü-

fungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Über-

lassung der Kontrollschilder und Fahrradkennzeichen fest.

1 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist ver-

pflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder

wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in

sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung2

über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.

2 Der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen oder Fahr-

rädern hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieter zu führen, in das die

Polizei jederzeit Einsicht nehmen kann.

1. 1. 19-103

3

741.1

Verkehrsabgabengesetz (VAG)

3 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers ist verpflich-

tet, den Verlust von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweisen unver-

züglich der ausstellenden Behörde zu melden. Abhandengekommene,

beschädigte oder unleserlich gewordene Kontrollschilder und Ausweise

werden auf Kosten des Halters ersetzt.

1 Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle

kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung für bestimmte Strassen Fahr-

verbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des

Verkehrs erlassen.

2 Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung allen

oder einzelnen Gemeinden übertragen.

3 Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu

Sport- und Vergnügungszwecken abseits öffentlicher Verkehrsflächen

im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes7 einschränken oder

untersagen.

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die nötigen

weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des

Bundes7.

2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates sorgt für die Durch-

führung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Rad-

fahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.15

3 Der Regierungsrat kann den Höchsttarif für den obligatorischen

Fahrunterricht festlegen.

III. Straf- und Schlussbestimmungen

14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes

oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse

bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimm-

berechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantons-

rätlichen Erwahrungsbeschlusses auf den 1. Januar 1967 in Kraft.

2 Das Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr-

rädern vom 18. Februar 1923 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgeho-

ben.

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Verkehrsabgabengesetz (VAG)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2011

(OS 68, 457)

741.1

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