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740.7 VBBIFOFIFCOIFCVBBIFCIF CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes (VB BIF)

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Art. 2

1 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt den Gemeinden die Bei-

träge quartalsweise in Rechnung.

2 Passt das Bundesamt für Verkehr die Beteiligung des Kantons im

Laufe des Beitragsjahres an, wird die daraus folgende Veränderung

der Beiträge der Gemeinden mit der vierten Quartalsrechnung ausge-

glichen.

1 OS 73, 521; Begründung siehe ABI 2018-10-05.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

3 LS 132.1.

4 LS 132.11.

5 LS 740.1.

6 SR 742.120.

1. 1. 19-103

1

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