740.7
VBBIFOFIFCOIFCVBBIFCIF
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes (VB BIF)
Art. 2
1 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt den Gemeinden die Bei-
träge quartalsweise in Rechnung.
2 Passt das Bundesamt für Verkehr die Beteiligung des Kantons im
Laufe des Beitragsjahres an, wird die daraus folgende Veränderung
der Beiträge der Gemeinden mit der vierten Quartalsrechnung ausge-
glichen.
1 OS 73, 521; Begründung siehe ABI 2018-10-05.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 LS 132.1.
4 LS 132.11.
5 LS 740.1.
6 SR 742.120.
1. 1. 19-103
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