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740.7 VBBIFOFIFCOIFCVBBIFCIF CH-ZH

Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes (VB BIF) (VBBIF)

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (2 Artikel)

1 Die Beiträge der einzelnen Gemeinden im Rahmen der Berechnung

Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahn-

infrastrukturfonds gemäss § 31 a PVG berechnen sich nach dem Ver-

hältnis ihres Einwohnerbestandes zum Einwohnerbestand des Kan-

tons.

2 Der Einwohnerbestand der Gemeinden richtet sich nach der Ein-

wohnerzahl gemäss § 8 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli

20103 und § 1 der Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 20114.

3 Der Zürcher Verkehrsverbund berechnet die Beiträge der Ge-

meinden für das nachfolgende Beitragsjahr gestützt auf die vom Bun-

desamt für Verkehr berechnete Beteiligung des Kantons gemäss Art. 23

der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Pla-

nung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. Er teilt den Gemeinden

das Ergebnis der Berechnung jeweils bis Ende Juni des Vorjahres mit.

1 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt den Gemeinden die Bei-

träge quartalsweise in Rechnung.

2 Passt das Bundesamt für Verkehr die Beteiligung des Kantons im

Laufe des Beitragsjahres an, wird die daraus folgende Veränderung

der Beiträge der Gemeinden mit der vierten Quartalsrechnung ausge-

glichen.

1 OS 73, 521; Begründung siehe ABI 2018-10-05.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

3 LS 132.1.

4 LS 132.11.

5 LS 740.1.

6 SR 742.120.

1. 1. 19-103

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