Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes (VB BIF) (VBBIF)
Gesetzestext (2 Artikel)
1 Die Beiträge der einzelnen Gemeinden im Rahmen der Berechnung
Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahn-
infrastrukturfonds gemäss § 31 a PVG berechnen sich nach dem Ver-
hältnis ihres Einwohnerbestandes zum Einwohnerbestand des Kan-
tons.
2 Der Einwohnerbestand der Gemeinden richtet sich nach der Ein-
wohnerzahl gemäss § 8 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli
20103 und § 1 der Finanzausgleichsverordnung vom 17. August 20114.
3 Der Zürcher Verkehrsverbund berechnet die Beiträge der Ge-
meinden für das nachfolgende Beitragsjahr gestützt auf die vom Bun-
desamt für Verkehr berechnete Beteiligung des Kantons gemäss Art. 23
der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Pla-
nung und Finanzierung der Bahninfrastruktur. Er teilt den Gemeinden
das Ergebnis der Berechnung jeweils bis Ende Juni des Vorjahres mit.
1 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt den Gemeinden die Bei-
träge quartalsweise in Rechnung.
2 Passt das Bundesamt für Verkehr die Beteiligung des Kantons im
Laufe des Beitragsjahres an, wird die daraus folgende Veränderung
der Beiträge der Gemeinden mit der vierten Quartalsrechnung ausge-
glichen.
1 OS 73, 521; Begründung siehe ABI 2018-10-05.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 LS 132.1.
4 LS 132.11.
5 LS 740.1.
6 SR 742.120.
1. 1. 19-103
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