740.6
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund (KostenverteilerVerordnung)
Art. 2
1 Gemeinden dürfen höchstens mit 6% der berichtigten Steuer- Belastungs-
kraft belastet werden, ausgenommen die Städte Zürich und Winter- grenzen
thur, für die eine Belastungsgrenze von 10% gilt. Gemeinden, in denen
das Verkehrsangebot die Grundversorgung nicht übersteigt, dürfen
höchstens mit 3% belastet werden.
2 Gemeindebeiträge, welche die massgeblichen Belastungsgrenzen
übersteigen, werden auf die zulässige Höhe gekürzt. Die die Belastungs-
grenzen überschreitenden Beträge werden auf die übrigen Gemeinden
umverteilt; ihre Beiträge werden um gleiche prozentuale Zuschläge
erhöht.
II. Verkehrsangebot