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740.6 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund (KostenverteilerVerordnung)

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Art. 2

1 Gemeinden dürfen höchstens mit 6% der berichtigten Steuer- Belastungs-

kraft belastet werden, ausgenommen die Städte Zürich und Winter- grenzen

thur, für die eine Belastungsgrenze von 10% gilt. Gemeinden, in denen

das Verkehrsangebot die Grundversorgung nicht übersteigt, dürfen

höchstens mit 3% belastet werden.

2 Gemeindebeiträge, welche die massgeblichen Belastungsgrenzen

übersteigen, werden auf die zulässige Höhe gekürzt. Die die Belastungs-

grenzen überschreitenden Beträge werden auf die übrigen Gemeinden

umverteilt; ihre Beiträge werden um gleiche prozentuale Zuschläge

erhöht.

II. Verkehrsangebot

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