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740.6 CH-ZH

Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund (KostenverteilerVerordnung)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Verteilung der Gemeindeanteile Bestimmung

der Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes. Der Beitrag einer des Gemeinde-

Gemeinde an die Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird beitrags

bestimmt durch ihren Anteil am Verkehrsangebot im Kantonsgebiet

und ihren Anteil an der berichtigten Steuerkraft der zürcherischen

Gemeinden.

1 Gemeinden dürfen höchstens mit 6% der berichtigten Steuer- Belastungs-

kraft belastet werden, ausgenommen die Städte Zürich und Winter- grenzen

thur, für die eine Belastungsgrenze von 10% gilt. Gemeinden, in denen

das Verkehrsangebot die Grundversorgung nicht übersteigt, dürfen

höchstens mit 3% belastet werden.

2 Gemeindebeiträge, welche die massgeblichen Belastungsgrenzen

übersteigen, werden auf die zulässige Höhe gekürzt. Die die Belastungs-

grenzen überschreitenden Beträge werden auf die übrigen Gemeinden

umverteilt; ihre Beiträge werden um gleiche prozentuale Zuschläge

erhöht.

II. Verkehrsangebot

Massgebend für die Ermittlung des Verkehrsangebots einer Begriff

Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im und Ermittlung

Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Jahr.

Den im Verbundgebiet eingesetzten Verkehrsmitteln werden Gewichtung der

folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt

Verkehrsmittel

1. 1. 16-91

1

740.6

Kostenverteiler-Verordnung

S-Bahnen (SBB) von und nach Zürich

Schnellzüge SBB

übrige S-Bahnen (SBB) und SBB-Regionalzüge

Sihltalbahn SZU

SOB

FB

Uetlibergbahn SZU

BD

Schiff

VBZ Tram

VBZ und WV Standardbus

VBZ und WV Kleinbus

übrige Busbetriebe

übrige Bergbahnen

Anrechenbare

Abfahrten

Ausnahmen

a. Aufteilung

der Abfahrten

auf mehrere

Gemeinden

b. Keine

Anrechnung

c. Bedingte

Anrechnung

Einer Gemeinde werden grundsätzlich alle Abfahrten eines

öffentlichen Verkehrsmittels von einer Haltestelle im Gemeindegebiet

angerechnet.

1 Bei Haltestellen, die im Einzugsgebiet von mehreren Ge-

meinden liegen, wird die Anzahl der Abfahrten von Verkehrsmitteln

mit einem Gewichtungsfaktor von mehr als drei entsprechend den

Einwohneranteilen im Fussgängerbereich von 750 Meter auf die Ge-

meinden verteilt.

2 Bei besonderen Verhältnissen können die betroffenen Gemein-

den gemeinsam eine abweichende Aufteilung beantragen.

Nicht angerechnet werden einer Gemeinde Abfahrten

a. von Schnell- und Intercity-Zügen der SBB, die nicht innerhalb des

Kantonsgebiets oder auf den Strecken bis und mit Wil SG, Frauen-

feld, Stein am Rhein, Schaffhausen, Zurzach, Baden, Othmarsin-

gen, Zug, Pfäffikon SZ und Rapperswil anhalten,

b. aus Angebotserweiterungen durch Dritte gemäss § 20 des Gesetzes

über den öffentlichen Personenverkehr³.

1 Auf Antrag der Gemeinden werden Abfahrten ab Haltestel-

len, in deren Umkreis von 750 Meter sich weniger als insgesamt 30 Ein-

wohner und Arbeitsplätze befinden, nicht angerechnet. Für Bushalte-

stellen gilt ein Umkreis von 400 Meter.

2 Die Gemeinden haben solche Verhältnisse nachzuweisen.

2

Kostenverteiler-Verordnung 740.6

1 Abfahrten von SBB-Zügen werden einer Gemeinde hälftig d. Hälftige angerechnet, sofern die Station ausserhalb des Kantonsgebiets liegt Anrechnung oder die Bahnlinie keine Verbindung zu einem kantonalen Siedlungs- schwerpunkt darstellt.

2 Für die Aufteilung der Abfahrten auf mehrere Gemeinden gilt § 6 sinngemäss.

1 Den Gemeinden werden je Einwohner und Jahr bei den Höchstzahl folgenden Transportunternehmungen höchstens die nachstehende An- anrechenbarer zahl Abfahrten angerechnet

a. Forchbahn oder Uetlibergbahn 30 oder Bremgarten–Dietikon-Bahn b. Sihltalbahn oder SOB 20 c. SBB 10

2 Ist bei den Zugsabfahrten der SBB eine Begrenzung vorzunehmen, gelangen in erster Linie Abfahrten der Regionalzüge nicht zur Anrech- nung.

III. Das Verfahren

Die Abrechnung der Gemeindebeiträge erfolgt durch den Abrechnungs- Verkehrsverbund jährlich aufgrund des Kostenverteilschlüssels und verfahren des abgerechneten Objektkredits, welcher Teil des vom Kantonsrat be-a. Grundsatz willigten Rahmenkredits ist.

1 Der Verkehrsrat legt nach Vorliegen des definitiven Fahr- b. Kostenanteile plans die prozentualen Anteile gemäss dem Kostenverteilschlüssel für die kommende Fahrplanperiode fest und teilt sie den Gemeinden mit.

2 Für die Berechnung wird die berichtigte Steuerkraft des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind, verwendet.

Der Verkehrsverbund teilt den Gemeinden gemeinsam mit c. Akonto- dem ersten Entwurf des Verbundfahrplans die voraussichtlichen Ge- zahlungen meindebeiträge mit, nach deren Massgabe die Gemeinden vorschüssig vierteljährliche Akontozahlungen leisten.

Anträge auf Verzicht auf Anrechnung von Abfahrten gemäss Anträge § 8 sind innert zwei Monaten nach Veröffentlichung des ersten Ent- betreffend wurfs des Verbundfahrplans zu stellen. Verzicht auf die Anrechnung von Abfahrten

1. 1. 16-91 3

740.6

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Berichtigte

Steuerkraft

Inkrafttreten

1 Die berichtigte Steuerkraft ist die Steuerkraft gemäss § 39

Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes², vermehrt um den auf 100 Steuer-

prozent umgerechneten Ertrag des Steuerkraftausgleichs oder ver-

mindert um den auf 100 Steuerprozent umgerechneten, abgelieferten

Steuerkraftausgleich.

2 Wird der Begriff der berichtigten Steuerkraft gesetzlich umschrie-

ben, fällt § 15 weg.

Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in

Kraft4.

4

1 OS 50, 571.

2 LS 132.1.

3 LS 740.1.

4 In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 575).

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