Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund (KostenverteilerVerordnung)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Verteilung der Gemeindeanteile Bestimmung
der Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes. Der Beitrag einer des Gemeinde-
Gemeinde an die Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird beitrags
bestimmt durch ihren Anteil am Verkehrsangebot im Kantonsgebiet
und ihren Anteil an der berichtigten Steuerkraft der zürcherischen
Gemeinden.
1 Gemeinden dürfen höchstens mit 6% der berichtigten Steuer- Belastungs-
kraft belastet werden, ausgenommen die Städte Zürich und Winter- grenzen
thur, für die eine Belastungsgrenze von 10% gilt. Gemeinden, in denen
das Verkehrsangebot die Grundversorgung nicht übersteigt, dürfen
höchstens mit 3% belastet werden.
2 Gemeindebeiträge, welche die massgeblichen Belastungsgrenzen
übersteigen, werden auf die zulässige Höhe gekürzt. Die die Belastungs-
grenzen überschreitenden Beträge werden auf die übrigen Gemeinden
umverteilt; ihre Beiträge werden um gleiche prozentuale Zuschläge
erhöht.
II. Verkehrsangebot
Massgebend für die Ermittlung des Verkehrsangebots einer Begriff
Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im und Ermittlung
Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Jahr.
Den im Verbundgebiet eingesetzten Verkehrsmitteln werden Gewichtung der
folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt
Verkehrsmittel
1. 1. 16-91
1
740.6
Kostenverteiler-Verordnung
S-Bahnen (SBB) von und nach Zürich
Schnellzüge SBB
übrige S-Bahnen (SBB) und SBB-Regionalzüge
Sihltalbahn SZU
SOB
FB
Uetlibergbahn SZU
BD
Schiff
VBZ Tram
VBZ und WV Standardbus
VBZ und WV Kleinbus
übrige Busbetriebe
übrige Bergbahnen
Anrechenbare
Abfahrten
Ausnahmen
a. Aufteilung
der Abfahrten
auf mehrere
Gemeinden
b. Keine
Anrechnung
c. Bedingte
Anrechnung
Einer Gemeinde werden grundsätzlich alle Abfahrten eines
öffentlichen Verkehrsmittels von einer Haltestelle im Gemeindegebiet
angerechnet.
1 Bei Haltestellen, die im Einzugsgebiet von mehreren Ge-
meinden liegen, wird die Anzahl der Abfahrten von Verkehrsmitteln
mit einem Gewichtungsfaktor von mehr als drei entsprechend den
Einwohneranteilen im Fussgängerbereich von 750 Meter auf die Ge-
meinden verteilt.
2 Bei besonderen Verhältnissen können die betroffenen Gemein-
den gemeinsam eine abweichende Aufteilung beantragen.
Nicht angerechnet werden einer Gemeinde Abfahrten
a. von Schnell- und Intercity-Zügen der SBB, die nicht innerhalb des
Kantonsgebiets oder auf den Strecken bis und mit Wil SG, Frauen-
feld, Stein am Rhein, Schaffhausen, Zurzach, Baden, Othmarsin-
gen, Zug, Pfäffikon SZ und Rapperswil anhalten,
b. aus Angebotserweiterungen durch Dritte gemäss § 20 des Gesetzes
über den öffentlichen Personenverkehr³.
1 Auf Antrag der Gemeinden werden Abfahrten ab Haltestel-
len, in deren Umkreis von 750 Meter sich weniger als insgesamt 30 Ein-
wohner und Arbeitsplätze befinden, nicht angerechnet. Für Bushalte-
stellen gilt ein Umkreis von 400 Meter.
2 Die Gemeinden haben solche Verhältnisse nachzuweisen.
2
Kostenverteiler-Verordnung 740.6
1 Abfahrten von SBB-Zügen werden einer Gemeinde hälftig d. Hälftige angerechnet, sofern die Station ausserhalb des Kantonsgebiets liegt Anrechnung oder die Bahnlinie keine Verbindung zu einem kantonalen Siedlungs- schwerpunkt darstellt.
2 Für die Aufteilung der Abfahrten auf mehrere Gemeinden gilt § 6 sinngemäss.
1 Den Gemeinden werden je Einwohner und Jahr bei den Höchstzahl folgenden Transportunternehmungen höchstens die nachstehende An- anrechenbarer zahl Abfahrten angerechnet
a. Forchbahn oder Uetlibergbahn 30 oder Bremgarten–Dietikon-Bahn b. Sihltalbahn oder SOB 20 c. SBB 10
2 Ist bei den Zugsabfahrten der SBB eine Begrenzung vorzunehmen, gelangen in erster Linie Abfahrten der Regionalzüge nicht zur Anrech- nung.
III. Das Verfahren
Die Abrechnung der Gemeindebeiträge erfolgt durch den Abrechnungs- Verkehrsverbund jährlich aufgrund des Kostenverteilschlüssels und verfahren des abgerechneten Objektkredits, welcher Teil des vom Kantonsrat be-a. Grundsatz willigten Rahmenkredits ist.
1 Der Verkehrsrat legt nach Vorliegen des definitiven Fahr- b. Kostenanteile plans die prozentualen Anteile gemäss dem Kostenverteilschlüssel für die kommende Fahrplanperiode fest und teilt sie den Gemeinden mit.
2 Für die Berechnung wird die berichtigte Steuerkraft des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind, verwendet.
Der Verkehrsverbund teilt den Gemeinden gemeinsam mit c. Akonto- dem ersten Entwurf des Verbundfahrplans die voraussichtlichen Ge- zahlungen meindebeiträge mit, nach deren Massgabe die Gemeinden vorschüssig vierteljährliche Akontozahlungen leisten.
Anträge auf Verzicht auf Anrechnung von Abfahrten gemäss Anträge § 8 sind innert zwei Monaten nach Veröffentlichung des ersten Ent- betreffend wurfs des Verbundfahrplans zu stellen. Verzicht auf die Anrechnung von Abfahrten
1. 1. 16-91 3
740.6
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Berichtigte
Steuerkraft
Inkrafttreten
1 Die berichtigte Steuerkraft ist die Steuerkraft gemäss § 39
Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes², vermehrt um den auf 100 Steuer-
prozent umgerechneten Ertrag des Steuerkraftausgleichs oder ver-
mindert um den auf 100 Steuerprozent umgerechneten, abgelieferten
Steuerkraftausgleich.
2 Wird der Begriff der berichtigten Steuerkraft gesetzlich umschrie-
ben, fällt § 15 weg.
Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in
Kraft4.
4
1 OS 50, 571.
2 LS 132.1.
3 LS 740.1.
4 In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 575).