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740.4 GRZVVROCTZRICZ CH-ZH

Art. 9 : Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GRZVV)

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Art. 9

Der Verkehrsrat und die Direktion der Volkswirtschaft er- d. Geschäfte

statten dem Regierungsrat Bericht und stellen ihm Antrag gemäss § 28 zuhanden des

Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsord- Regierungsrates

nung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 18992.

II. Direktion des Verkehrsverbundes

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