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740.4 GRZVVROCTZRICZ CH-ZH

Art. 7 : Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GRZVV)

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Art. 7

Der Verkehrsrat entscheidet über

a. die Festlegung des Verbundangebots,

b. die Festsetzung der Kostenanteile der Gemeinden,

с. die Bildung der Verkehrskonferenzen,

d. den Abschluss von Verträgen über die Anrechnung von Einnah-

menanteilen,

e. den Abschluss von Zusammenarbeits- und Transportverträgen mit

den Transportunternehmungen, einschliesslich der Dachorganisa-

tion gemäss § 13 a Abs. 5 der Angebotsverordnung vom 14. Dezem-

ber 19885,

f. die Einleitung von Submissionsverfahren für die Vergabe geeig-

neter Transportleistungen an private Transportunternehmungen,

g. die Genehmigung des jährlichen Voranschlags und der Jahres-

rechnung der Transportunternehmungen sowie der Abgeltungen

gemäss § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr

vom 6. März 19883,

h. den Erlass von Richtlinien und Weisungen zur internen Organi-

sation des Verkehrsverbundes,

i. den Erlass eines Pflichtenhefts für die Stellung des Direktors des

Verkehrsverbundes,

k. den Entwurf des jährlichen Voranschlags zuhanden der Direktion

der Finanzen,

1. einen eigenständigen jährlichen Geschäftsbericht,

m." die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtun-

gen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzel-

fall der Betrag von Fr. 1 000 000 für einmalige und von Fr. 200 000

für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird,

n. die Bestimmung der Anweisungsberechtigten und des Rechnungs-

führers sowie deren Stellvertreter,

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o.7 die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen mit

p.

einem Fr. 400 000 nicht übersteigenden Streitwert.

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