740.4
GRZVVROCTZRICZ
CH-ZH
Art. 6 : Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GRZVV)
Art. 6
1 Im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkre-
dits ist der Verkehrsrat verantwortlich für ein koordiniertes, auf wirt-
schaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrs-
angebot mit einheitlicher Tarifstruktur.
2 Er ist verantwortlich für die Geschäfts- und Haushaltsführung des
Verkehrsverbundes.
3 Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit
des Verkehrsverbundes betreffenden Geschäften, die nicht ausdrück-
lich dem Regierungsrat oder einer seiner Direktionen vorbehalten sind.