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740.4 GRZVVROCTZRICZ CH-ZH

Art. 6 : Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GRZVV)

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Art. 6

1 Im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkre-

dits ist der Verkehrsrat verantwortlich für ein koordiniertes, auf wirt-

schaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrs-

angebot mit einheitlicher Tarifstruktur.

2 Er ist verantwortlich für die Geschäfts- und Haushaltsführung des

Verkehrsverbundes.

3 Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit

des Verkehrsverbundes betreffenden Geschäften, die nicht ausdrück-

lich dem Regierungsrat oder einer seiner Direktionen vorbehalten sind.

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