740.4
GRZVVROCTZRICZ
CH-ZH
Art. 3 : Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GRZVV)
Art. 3
1 Der Verkehrsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mit- 3. Beschluss-
glieder anwesend sind.
fassung
2 Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mit-
glieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten dop-
pelt. Es besteht Stimmzwang.
3 Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung
auf dem Zirkulationsweg anordnen.
4 Der Präsident kann in dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von
sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden
können. Der Verkehrsrat ist über solche Geschäfte in der nächsten Sit-
zung zu unterrichten.