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740.4 GRZVVROCTZRICZ CH-ZH

Art. 3 : Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GRZVV)

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Art. 3

1 Der Verkehrsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mit- 3. Beschluss-

glieder anwesend sind.

fassung

2 Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mit-

glieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten dop-

pelt. Es besteht Stimmzwang.

3 Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung

auf dem Zirkulationsweg anordnen.

4 Der Präsident kann in dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von

sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden

können. Der Verkehrsrat ist über solche Geschäfte in der nächsten Sit-

zung zu unterrichten.

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