740.4
GRZVVROCTZRICZ
CH-ZH
Art. 2 : Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GRZVV)
Art. 2
1 Der Verkehrsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsi- 2. Verhand-
denten, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel monatlich sowie lungen
auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.
2 Die Einladung enthält die Angabe der Verhandlungsgegenstände.
Die Mitglieder des Verkehrsrates können zu Beginn von Verhandlun-
gen des Verkehrsrates die Behandlung weiterer Geschäfte beantragen.
3 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.