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740.4 GRZVVROCTZRICZ CH-ZH

Art. 2 : Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GRZVV)

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Art. 2

1 Der Verkehrsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsi- 2. Verhand-

denten, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel monatlich sowie lungen

auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.

2 Die Einladung enthält die Angabe der Verhandlungsgegenstände.

Die Mitglieder des Verkehrsrates können zu Beginn von Verhandlun-

gen des Verkehrsrates die Behandlung weiterer Geschäfte beantragen.

3 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

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