Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GRZVV) (GRZVV)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Der Verkehrsrat konstituiert sich jeweils im Anschluss an die 1. Konstituie-
Gesamterneuerung des Regierungsrates. Er bestimmt für seine Amts- rung
dauer den Stellvertreter des Präsidenten.
1 Der Verkehrsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsi- 2. Verhand-
denten, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel monatlich sowie lungen
auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.
2 Die Einladung enthält die Angabe der Verhandlungsgegenstände.
Die Mitglieder des Verkehrsrates können zu Beginn von Verhandlun-
gen des Verkehrsrates die Behandlung weiterer Geschäfte beantragen.
3 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
1 Der Verkehrsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mit- 3. Beschluss-
glieder anwesend sind.
fassung
2 Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mit-
glieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten dop-
pelt. Es besteht Stimmzwang.
3 Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung
auf dem Zirkulationsweg anordnen.
4 Der Präsident kann in dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von
sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden
können. Der Verkehrsrat ist über solche Geschäfte in der nächsten Sit-
zung zu unterrichten.
Der Verkehrsrat wählt für seine Amtsperiode einen Sekretär, 4. Sekretär
welcher das Verhandlungsprotokoll führt.
Die Kanzlei des Verkehrsrates wird von der Direktion des 5. Kanzlei
Verkehrsverbundes besorgt.
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6. Aufgaben-
bereich des
Verkehrsrates
a. Grundsatz
b. Geschäfte mit
Entscheidungs-
kompetenzen
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1 Im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkre-
dits ist der Verkehrsrat verantwortlich für ein koordiniertes, auf wirt-
schaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrs-
angebot mit einheitlicher Tarifstruktur.
2 Er ist verantwortlich für die Geschäfts- und Haushaltsführung des
Verkehrsverbundes.
3 Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit
des Verkehrsverbundes betreffenden Geschäften, die nicht ausdrück-
lich dem Regierungsrat oder einer seiner Direktionen vorbehalten sind.
Der Verkehrsrat entscheidet über
a. die Festlegung des Verbundangebots,
b. die Festsetzung der Kostenanteile der Gemeinden,
с. die Bildung der Verkehrskonferenzen,
d. den Abschluss von Verträgen über die Anrechnung von Einnah-
menanteilen,
e. den Abschluss von Zusammenarbeits- und Transportverträgen mit
den Transportunternehmungen, einschliesslich der Dachorganisa-
tion gemäss § 13 a Abs. 5 der Angebotsverordnung vom 14. Dezem-
ber 19885,
f. die Einleitung von Submissionsverfahren für die Vergabe geeig-
neter Transportleistungen an private Transportunternehmungen,
g. die Genehmigung des jährlichen Voranschlags und der Jahres-
rechnung der Transportunternehmungen sowie der Abgeltungen
gemäss § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr
vom 6. März 19883,
h. den Erlass von Richtlinien und Weisungen zur internen Organi-
sation des Verkehrsverbundes,
i. den Erlass eines Pflichtenhefts für die Stellung des Direktors des
Verkehrsverbundes,
k. den Entwurf des jährlichen Voranschlags zuhanden der Direktion
der Finanzen,
1. einen eigenständigen jährlichen Geschäftsbericht,
m." die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtun-
gen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzel-
fall der Betrag von Fr. 1 000 000 für einmalige und von Fr. 200 000
für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird,
n. die Bestimmung der Anweisungsberechtigten und des Rechnungs-
führers sowie deren Stellvertreter,
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o.7 die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen mit
p.
einem Fr. 400 000 nicht übersteigenden Streitwert.
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Das im Kompetenzbereich des Verkehrsrates erlassene Ge- c. Geschäfte mit
schäftsreglement sowie der Verbundtarif bedürfen der Genehmigung Genehmigungs-
durch den Regierungsrat.
vorbehalt
Der Verkehrsrat und die Direktion der Volkswirtschaft er- d. Geschäfte
statten dem Regierungsrat Bericht und stellen ihm Antrag gemäss § 28 zuhanden des
Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsord- Regierungsrates
nung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 18992.
II. Direktion des Verkehrsverbundes
Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt 1. Direktion
eine Direktion. Ihr steht der vom Regierungsrat gewählte Direktor vor.
a.
Dem Direktor obliegen insbesondere
2. Aufgaben
des Direktors
a. Zusammen-
arbeit mit dem
die Vorbereitung und Antragstellung der vom Verkehrsrat gestützt
auf das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr und dieses
Geschäftsreglement zu behandelnden Geschäfte. Die Anträge sind Verkehrsrat
dem Verkehrsrat in Beschlussform vorzulegen,
b. die fachliche Beratung des Verkehrsrates,
c.
die Berichterstattung über die laufenden Geschäfte.
Im Rahmen der im Pflichtenheft umschriebenen Kompeten- b. Geschäfts-
zen zeichnet der Direktor für die Geschäftsführung des Verkehrsver- führung
bundes verantwortlich.
Dem Direktor steht die Erledigung folgender Geschäfte zu: 3. Kompetenzen
a.7 die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtun-
gen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzel-
fall der Betrag von Fr. 300 000 für einmalige und von Fr. 100 000
für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird,
b. die Bewilligung zur Vornahme von gebundenen Ausgaben entspre-
chend der Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewillig-
ter Kredite (erweiterte Ausgabenkompetenz) der Direktion der
Volkswirtschaft.
des Direktors
a. Ausgaben-
kompetenzen
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b. Bezeichnung
der die Anwei-
sungen prüfen-
den Personen
und des Kassa-
führers
c. Bildung
von Fach-
kommissionen
Inkrafttreten
III. Schlussbestimmung
Der Direktor bezeichnet die für die materielle, formelle und
rechnerische Prüfung der Anweisungen zuständigen Personen. Er be-
zeichnet den verantwortlichen Kassaführer.
Der Direktor setzt für genau umschriebene Aufgaben Fach-
kommissionen ein, die sich aus Vertretern des Verkehrsverbundes und
interessierten Transportunternehmungen zusammensetzen. Der Ver-
kehrsrat wird über die Bildung von Fachkommissionen und deren Arbeit
unterrichtet.
den Regierungsrat in Kraft6.
4
1 OS 51, 241.
2 LS 172.1. Heute: Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung (OG RR).
3 LS 740.1.
4 LS 740.12.
5 LS 740.3.
6 Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Oktober 1990 (OS 51, 244).
7 Fassung gemäss B vom 14. November 1996 (OS 55, 445). In Kraft seit 27. No-
vember 1996.
8 Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 296; ABI 2010, 1127). In
Kraft seit 1. Juli 2010.
9 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 296; AB1 2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
10 Aufgehoben durch B vom 29. April 2019 (OS 74, 479; ABI 2019-07-19). In Kraft
seit 1. September 2019.