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740.35 FVVOPEH CH-ZH

Art. 4 : Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)

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Art. 4

Der Verkehrsverbund setzt die Fristen und organisatorischen Fristen

Einzelheiten für das Fahrplanverfahren fest und gibt sie rechtzeitig

bekannt. Er stimmt die Fristen nach Möglichkeit auf die Terminvorga-

ben des Bundes ab.

1.4.25-128

1

740.35

II. Zuständigkeiten

Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)

Verkehrs-

verbund

Marktverant-

wortliche

Transport-

unternehmen

Regionale

Verkehrs-

konferenzen

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