740.35
FVVOPEH
CH-ZH
Art. 2 : Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
Art. 2
Diese Verordnung bezweckt
a. die Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden, der regionalen
Institutionen und der Öffentlichkeit in der Angebotsplanung und
im Fahrplanverfahren, soweit sie mit übergeordneten Zielen und
Strategien im Einklang stehen,
b. eine Koordination mit den Nachbarkantonen.
Zweck