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740.35 FVVOPEH CH-ZH

Art. 2 : Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)

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Art. 2

Diese Verordnung bezweckt

a. die Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden, der regionalen

Institutionen und der Öffentlichkeit in der Angebotsplanung und

im Fahrplanverfahren, soweit sie mit übergeordneten Zielen und

Strategien im Einklang stehen,

b. eine Koordination mit den Nachbarkantonen.

Zweck

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