Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) (FVV)
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung des Geltungsbereich
Fahrplans des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (Verbundfahr-
plan) und die Vertretung des Kantons im Fahrplanverfahren für den
Fernverkehr.
2 Der Verbundfahrplan findet Anwendung für den regionalen Per-
sonenverkehr öffentlicher Verkehrsmittel im Kanton Zürich.
Diese Verordnung bezweckt
a. die Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden, der regionalen
Institutionen und der Öffentlichkeit in der Angebotsplanung und
im Fahrplanverfahren, soweit sie mit übergeordneten Zielen und
Strategien im Einklang stehen,
b. eine Koordination mit den Nachbarkantonen.
Zweck
1 Der Verkehrsverbund legt die Fahrplanperiode fest. Sie um- Fahrplan-
fasst in der Regel zwei Jahre.6
2 Nach dem ersten Fahrplanjahr kann der Verkehrsverbund not-
wendige Fahrplananpassungen vornehmen.
3 Der Fahrplan wird jährlich publiziert.
periode
Der Verkehrsverbund setzt die Fristen und organisatorischen Fristen
Einzelheiten für das Fahrplanverfahren fest und gibt sie rechtzeitig
bekannt. Er stimmt die Fristen nach Möglichkeit auf die Terminvorga-
ben des Bundes ab.
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II. Zuständigkeiten
Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
Verkehrs-
verbund
Marktverant-
wortliche
Transport-
unternehmen
Regionale
Verkehrs-
konferenzen
1 Der Verkehrsverbund leitet das Fahrplanverfahren durch
finanzielle und strategische Vorgaben ein. Er überwacht und koordi-
niert den Verfahrensablauf.
2 Der Verkehrsverbund sorgt für die Abstimmung der Vorgaben
sowie des Verfahrens mit den Nachbarkantonen. Die Koordination
von Einzelheiten im Rahmen der regionalen Verkehrskonferenzen
bleibt vorbehalten.
1 Der Verkehrsverbund beauftragt Transportunternehmen mit
der Leitung und Durchführung des Fahrplanverfahrens in genau be-
zeichneten Marktgebieten.
2 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen sorgen in ih-
rem Marktgebiet für die Ausarbeitung
a. der Angebotsplanung,
b. der Angebotskonzepte,
c. des Fahrplan-Projekts,
d. des Fahrplans.
3 Sie beziehen die regionalen Verkehrskonferenzen rechtzeitig in
die Planungen und Verfahren ein.
4 Die Transportunternehmen stellen die betriebliche Funktions-
fähigkeit der Fahrpläne sicher.
5 Diese Bestimmungen gelten für das Verbundangebot auf den S-
Bahn-Linien der SBB sinngemäss.
1 Die regionalen Verkehrskonferenzen koordinieren die Inter-
essen der vertretenen Gemeinden in der Angebotsplanung, im Fahr-
planverfahren, in Tariffragen und in weiteren Fragen des öffentlichen
Verkehrs.
2 Sie sorgen namentlich für
a. einen geregelten Informationsaustausch mit den marktverantwort-
lichen Transportunternehmen, den Behörden der vertretenen Ge-
meinden und den interessierten regionalen Institutionen,
b. die Koordination mit anderen Verkehrskonferenzen,
c. die Kommunikation mit der Bevölkerung und mit privaten Inter-
essenvereinigungen.
3 Die Bildung von Projektausschüssen und besonderer Projekt-
organisationen bleibt vorbehalten.
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III. Organisation der regionalen Verkehrskonferenzen
1 Jede Gemeinde ordnet für die Amtsdauer ihrer Behörden Zusammen-
eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verkehrskonferenz ihrer setzung
Region ab. Stellvertretung ist zulässig.
2 Die Stadt Zürich schafft für ihre regionale Verkehrskonferenz
eine eigene Organisation.
1 Die regionale Verkehrskonferenz wählt aus ihrer Mitte die Konstituierung
Präsidentin oder den Präsidenten und die Stellvertretung. Das Präsi- und Stimmrecht
dium ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär.
2 Jede Gemeinde hat in der Verkehrskonferenz eine Stimme.
1 Vertreterinnen oder Vertreter der marktverantwortlichen Andere
Transportunternehmen, einschliesslich der S-Bahn-Unternehmen, des Teilnehmende
Verkehrsverbundes, der betroffenen angrenzenden Verkehrskonferen-
zen und ausserkantonalen Gemeinwesen, können an den Sitzungen
mit beratender Stimme teilnehmen.
2 Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Transportunternehmen, von
regionalen Planungsverbänden und von anderen vom öffentlichen Ver-
kehr besonders abhängigen Institutionen können zu den Sitzungen
eingeladen werden. Das Präsidium entscheidet über den Beizug weite-
rer Teilnehmerinnen oder Teilnehmer.
4 Anordnungen der regionalen Verkehrskonferenzen kön- Rekurs
nen beim Bezirksrat jenes Bezirks angefochten werden, in dessen Gebiet
die Gemeinde liegt, welche die Präsidentin oder den Präsidenten stellt.
IV. Verfahren für den Verbundfahrplan
1 Gemeinden und regionale Planungsverbände können Be- Eingabe
gehren, welche im Fahrplanverfahren berücksichtigt werden sollen, von Begehren
einreichen. Die Begehren sind zu begründen. Die regionalen Verkehrs-
konferenzen besitzen ein eigenes Antragsrecht.
2 Begehren, welche aus baulichen oder betrieblichen Gründen nicht
kurzfristig realisiert werden können, werden bei der Angebotsplanung
für die späteren Fahrplanperioden geprüft.
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Vorgaben für
das Fahrplan-
verfahren
Angebots-
konzepte der
Transport-
unternehmen
Fahrplan-
Projekte der
Transport-
unternehmen
Verbundfahr-
plan-Projekt
Festlegung
des Verbund-
fahrplans
Rekurs-
verfahren
Der Verkehrsverbund legt, im Rahmen der Grundsätze des
Kantonsrates über die Tarifordnung und die mittel- und langfristige
Entwicklung des Angebots, in Absprache mit den marktverantwort-
lichen Transportunternehmen die strategischen und finanziellen Vorga-
ben für das Fahrplanverfahren in den einzelnen Marktgebieten fest.
1 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen ent-
wickeln im Rahmen der Vorgaben Angebotskonzepte mit Angabe der
geschätzten Kosten. Der Verkehrsverbund kann weitere Angaben ver-
langen.
2 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen unterbreiten
die Angebotskonzepte den regionalen Verkehrskonferenzen zur Stel-
lungnahme.
3 Die regionalen Verkehrskonferenzen informieren die Gemeinden,
regionalen Institutionen und Interessenvereinigungen über die Ange-
botskonzepte und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
Gemeinden hören die interessierten Kreise auf ihrem Gebiet in geeig-
neter Weise an.
4 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen erstatten dem
Verkehrsverbund Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungs-
verfahrens.
5 Der Verkehrsverbund überprüft die Angebotskonzepte im Rah-
men eines Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf ihre Überein-
stimmung mit den strategischen und finanziellen Vorgaben.
Gestützt auf das genehmigte Angebotskonzept erstellen die
marktverantwortlichen Transportunternehmen das Fahrplan-Projekt
für ihr Marktgebiet.
1 Der Verkehrsverbund stellt das Verbundfahrplan-Projekt
den Gemeinden, den regionalen Verkehrskonferenzen und Institutionen
sowie den ausserkantonalen Gemeinwesen zur Stellungnahme und An-
meldung von Änderungsbegehren zu.
2 Die marktverantwortlichen Tranportunternehmen geben eine Stel-
lungnahme zu den Änderungsbegehren ab.
1 Der Verkehrsrat legt den Verbundfahrplan fest.
2 Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Fahrplanverfahrens
im Fernverkehr.
Mit der Zustellung des Verbundfahrplans an die Gemein-
den beginnt die Rekursfrist gemäss § 29 lit. a und b des Gesetzes über
den öffentlichen Personenverkehr2.
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Die Gemeinden und Transportunternehmungen teilen dem Angebots-
Verkehrsverbund innert der angesetzten Frist Angebotserweiterungen erweiterungen
gemäss § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr2 mit.
durch Dritte
Der Verbundfahrplan tritt zusammen mit den Fahrplänen Inkrafttreten
der übrigen schweizerischen Transportunternehmen in Kraft.
des Verbund-
fahrplans
V. Fahrplanverfahren für den Fernverkehr
3 Im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr vertritt der Ver- Vertretung
kehrsverbund den Kanton.
des Kantons
Für Änderungsbegehren sind die Fristen des Bundes mass- Änderungs-
gebend.
begehren
3 1 Zur Bereinigung der Änderungsbegehren gemäss § 21 bil- Kantonale Fahr-
det der Verkehrsverbund eine kantonale Fahrplankonferenz.
plankonferenz
2 Die kantonale Fahrplankonferenz steht unter dem Vorsitz einer
Vertreterin oder eines Vertreters des Verkehrsverbundes. Die regionalen
Verkehrskonferenzen können je eine Vertretung stellen. Die Konfe-
renz kann durch weitere Interessenvertreterinnen und Interessenver-
treter ergänzt werden.
VI. Schlussbestimmung
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Fahrplanverordnung vom
29. März 1989 aufgehoben.
Inkrafttreten
1 OS 54, 376.
2 LS 740.1.
3 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 232). In Kraft seit 1. Juni
1999.
4 Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 295; ABI 2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 295; ABI 2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2025 (OS 80, 71; ABI 2025-01-31). In
Kraft seit 1. April 2025.
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