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740.35 FVVOPEH CH-ZH

Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) (FVV)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung des Geltungsbereich

Fahrplans des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (Verbundfahr-

plan) und die Vertretung des Kantons im Fahrplanverfahren für den

Fernverkehr.

2 Der Verbundfahrplan findet Anwendung für den regionalen Per-

sonenverkehr öffentlicher Verkehrsmittel im Kanton Zürich.

Diese Verordnung bezweckt

a. die Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden, der regionalen

Institutionen und der Öffentlichkeit in der Angebotsplanung und

im Fahrplanverfahren, soweit sie mit übergeordneten Zielen und

Strategien im Einklang stehen,

b. eine Koordination mit den Nachbarkantonen.

Zweck

1 Der Verkehrsverbund legt die Fahrplanperiode fest. Sie um- Fahrplan-

fasst in der Regel zwei Jahre.6

2 Nach dem ersten Fahrplanjahr kann der Verkehrsverbund not-

wendige Fahrplananpassungen vornehmen.

3 Der Fahrplan wird jährlich publiziert.

periode

Der Verkehrsverbund setzt die Fristen und organisatorischen Fristen

Einzelheiten für das Fahrplanverfahren fest und gibt sie rechtzeitig

bekannt. Er stimmt die Fristen nach Möglichkeit auf die Terminvorga-

ben des Bundes ab.

1.4.25-128

1

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II. Zuständigkeiten

Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)

Verkehrs-

verbund

Marktverant-

wortliche

Transport-

unternehmen

Regionale

Verkehrs-

konferenzen

1 Der Verkehrsverbund leitet das Fahrplanverfahren durch

finanzielle und strategische Vorgaben ein. Er überwacht und koordi-

niert den Verfahrensablauf.

2 Der Verkehrsverbund sorgt für die Abstimmung der Vorgaben

sowie des Verfahrens mit den Nachbarkantonen. Die Koordination

von Einzelheiten im Rahmen der regionalen Verkehrskonferenzen

bleibt vorbehalten.

1 Der Verkehrsverbund beauftragt Transportunternehmen mit

der Leitung und Durchführung des Fahrplanverfahrens in genau be-

zeichneten Marktgebieten.

2 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen sorgen in ih-

rem Marktgebiet für die Ausarbeitung

a. der Angebotsplanung,

b. der Angebotskonzepte,

c. des Fahrplan-Projekts,

d. des Fahrplans.

3 Sie beziehen die regionalen Verkehrskonferenzen rechtzeitig in

die Planungen und Verfahren ein.

4 Die Transportunternehmen stellen die betriebliche Funktions-

fähigkeit der Fahrpläne sicher.

5 Diese Bestimmungen gelten für das Verbundangebot auf den S-

Bahn-Linien der SBB sinngemäss.

1 Die regionalen Verkehrskonferenzen koordinieren die Inter-

essen der vertretenen Gemeinden in der Angebotsplanung, im Fahr-

planverfahren, in Tariffragen und in weiteren Fragen des öffentlichen

Verkehrs.

2 Sie sorgen namentlich für

a. einen geregelten Informationsaustausch mit den marktverantwort-

lichen Transportunternehmen, den Behörden der vertretenen Ge-

meinden und den interessierten regionalen Institutionen,

b. die Koordination mit anderen Verkehrskonferenzen,

c. die Kommunikation mit der Bevölkerung und mit privaten Inter-

essenvereinigungen.

3 Die Bildung von Projektausschüssen und besonderer Projekt-

organisationen bleibt vorbehalten.

2

Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)

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III. Organisation der regionalen Verkehrskonferenzen

1 Jede Gemeinde ordnet für die Amtsdauer ihrer Behörden Zusammen-

eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verkehrskonferenz ihrer setzung

Region ab. Stellvertretung ist zulässig.

2 Die Stadt Zürich schafft für ihre regionale Verkehrskonferenz

eine eigene Organisation.

1 Die regionale Verkehrskonferenz wählt aus ihrer Mitte die Konstituierung

Präsidentin oder den Präsidenten und die Stellvertretung. Das Präsi- und Stimmrecht

dium ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär.

2 Jede Gemeinde hat in der Verkehrskonferenz eine Stimme.

1 Vertreterinnen oder Vertreter der marktverantwortlichen Andere

Transportunternehmen, einschliesslich der S-Bahn-Unternehmen, des Teilnehmende

Verkehrsverbundes, der betroffenen angrenzenden Verkehrskonferen-

zen und ausserkantonalen Gemeinwesen, können an den Sitzungen

mit beratender Stimme teilnehmen.

2 Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Transportunternehmen, von

regionalen Planungsverbänden und von anderen vom öffentlichen Ver-

kehr besonders abhängigen Institutionen können zu den Sitzungen

eingeladen werden. Das Präsidium entscheidet über den Beizug weite-

rer Teilnehmerinnen oder Teilnehmer.

4 Anordnungen der regionalen Verkehrskonferenzen kön- Rekurs

nen beim Bezirksrat jenes Bezirks angefochten werden, in dessen Gebiet

die Gemeinde liegt, welche die Präsidentin oder den Präsidenten stellt.

IV. Verfahren für den Verbundfahrplan

1 Gemeinden und regionale Planungsverbände können Be- Eingabe

gehren, welche im Fahrplanverfahren berücksichtigt werden sollen, von Begehren

einreichen. Die Begehren sind zu begründen. Die regionalen Verkehrs-

konferenzen besitzen ein eigenes Antragsrecht.

2 Begehren, welche aus baulichen oder betrieblichen Gründen nicht

kurzfristig realisiert werden können, werden bei der Angebotsplanung

für die späteren Fahrplanperioden geprüft.

1.4.25-128

3

740.35 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)

Vorgaben für

das Fahrplan-

verfahren

Angebots-

konzepte der

Transport-

unternehmen

Fahrplan-

Projekte der

Transport-

unternehmen

Verbundfahr-

plan-Projekt

Festlegung

des Verbund-

fahrplans

Rekurs-

verfahren

Der Verkehrsverbund legt, im Rahmen der Grundsätze des

Kantonsrates über die Tarifordnung und die mittel- und langfristige

Entwicklung des Angebots, in Absprache mit den marktverantwort-

lichen Transportunternehmen die strategischen und finanziellen Vorga-

ben für das Fahrplanverfahren in den einzelnen Marktgebieten fest.

1 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen ent-

wickeln im Rahmen der Vorgaben Angebotskonzepte mit Angabe der

geschätzten Kosten. Der Verkehrsverbund kann weitere Angaben ver-

langen.

2 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen unterbreiten

die Angebotskonzepte den regionalen Verkehrskonferenzen zur Stel-

lungnahme.

3 Die regionalen Verkehrskonferenzen informieren die Gemeinden,

regionalen Institutionen und Interessenvereinigungen über die Ange-

botskonzepte und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die

Gemeinden hören die interessierten Kreise auf ihrem Gebiet in geeig-

neter Weise an.

4 Die marktverantwortlichen Transportunternehmen erstatten dem

Verkehrsverbund Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungs-

verfahrens.

5 Der Verkehrsverbund überprüft die Angebotskonzepte im Rah-

men eines Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf ihre Überein-

stimmung mit den strategischen und finanziellen Vorgaben.

Gestützt auf das genehmigte Angebotskonzept erstellen die

marktverantwortlichen Transportunternehmen das Fahrplan-Projekt

für ihr Marktgebiet.

1 Der Verkehrsverbund stellt das Verbundfahrplan-Projekt

den Gemeinden, den regionalen Verkehrskonferenzen und Institutionen

sowie den ausserkantonalen Gemeinwesen zur Stellungnahme und An-

meldung von Änderungsbegehren zu.

2 Die marktverantwortlichen Tranportunternehmen geben eine Stel-

lungnahme zu den Änderungsbegehren ab.

1 Der Verkehrsrat legt den Verbundfahrplan fest.

2 Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Fahrplanverfahrens

im Fernverkehr.

Mit der Zustellung des Verbundfahrplans an die Gemein-

den beginnt die Rekursfrist gemäss § 29 lit. a und b des Gesetzes über

den öffentlichen Personenverkehr2.

4

Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)

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Die Gemeinden und Transportunternehmungen teilen dem Angebots-

Verkehrsverbund innert der angesetzten Frist Angebotserweiterungen erweiterungen

gemäss § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr2 mit.

durch Dritte

Der Verbundfahrplan tritt zusammen mit den Fahrplänen Inkrafttreten

der übrigen schweizerischen Transportunternehmen in Kraft.

des Verbund-

fahrplans

V. Fahrplanverfahren für den Fernverkehr

3 Im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr vertritt der Ver- Vertretung

kehrsverbund den Kanton.

des Kantons

Für Änderungsbegehren sind die Fristen des Bundes mass- Änderungs-

gebend.

begehren

3 1 Zur Bereinigung der Änderungsbegehren gemäss § 21 bil- Kantonale Fahr-

det der Verkehrsverbund eine kantonale Fahrplankonferenz.

plankonferenz

2 Die kantonale Fahrplankonferenz steht unter dem Vorsitz einer

Vertreterin oder eines Vertreters des Verkehrsverbundes. Die regionalen

Verkehrskonferenzen können je eine Vertretung stellen. Die Konfe-

renz kann durch weitere Interessenvertreterinnen und Interessenver-

treter ergänzt werden.

VI. Schlussbestimmung

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Fahrplanverordnung vom

29. März 1989 aufgehoben.

Inkrafttreten

1 OS 54, 376.

2 LS 740.1.

3 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 232). In Kraft seit 1. Juni

1999.

4 Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 295; ABI 2010, 1127). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 295; ABI 2010, 1127). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

6 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2025 (OS 80, 71; ABI 2025-01-31). In

Kraft seit 1. April 2025.

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