740.3
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)
: Angebotsverordnung
Art. 9 : Angebotsverordnung
1 Die Betriebszeit gliedert sich in folgende Verkehrszeiten: Gliederung der
a. Spitzenverkehrszeiten: Berufs- und Ausbildungspendlerverkehr Betriebszeit
morgens und abends von Montag bis Freitag,
b. Normalverkehrszeit: Zeitspanne zwischen den Spitzenverkehrs-
zeiten sowie tagsüber an Samstagen,
c. Nebenverkehrszeiten: frühmorgens und abends von Montag bis
Samstag sowie ganztags an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.
2 Beginn und Ende der Verkehrszeiten richten sich nach den ört-
lichen Verhältnissen.