740.3
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)
: Angebotsverordnung
Art. 8 : Angebotsverordnung
1 Die Betriebszeit dauert von 06.00 bis 24.00 Uhr.
2 Sie kann auf einzelnen Linien verlängert oder verkürzt werden,
namentlich
a. aufgrund der Nachfragesituation,
b. zur Gewährleistung von Anschlüssen,
c. aus betrieblichen Gründen.
Betriebszeit