Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.3 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)

: Angebotsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 : Angebotsverordnung

1 Das Liniennetz verbindet Wohngebiete mit Schwerpunkten

von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für den Pendler- und Schüler-

verkehr und mit regionalen Einrichtungen und Einkaufsorten für den

Freizeit- und Einkaufsverkehr.

2

Angebotsverordnung

740.3

2 Buslinien, die Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsgebiete ohne Bahn-

anschluss erschliessen, werden vorzugsweise auf Bahnlinien, insbeson-

dere auf die Linien der S-Bahn, ausgerichtet. Buslinien im Vororts-

bereich von Zürich werden auch mit dem Tramnetz verknüpft.

3 Zwischen Siedlungsschwerpunkten, die ohne Bahnverbindung

sind, werden regionale Busverbindungen angeboten.

4 Das Liniennetz wird so ausgestaltet, dass ein wirtschaftlicher

Betrieb gewährleistet ist.

← Art. 5 : Angebotsverordnung Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung) Art. 7 : Angebotsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →