740.3
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)
: Angebotsverordnung
Art. 6 : Angebotsverordnung
1 Das Liniennetz verbindet Wohngebiete mit Schwerpunkten
von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für den Pendler- und Schüler-
verkehr und mit regionalen Einrichtungen und Einkaufsorten für den
Freizeit- und Einkaufsverkehr.
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Angebotsverordnung
740.3
2 Buslinien, die Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsgebiete ohne Bahn-
anschluss erschliessen, werden vorzugsweise auf Bahnlinien, insbeson-
dere auf die Linien der S-Bahn, ausgerichtet. Buslinien im Vororts-
bereich von Zürich werden auch mit dem Tramnetz verknüpft.
3 Zwischen Siedlungsschwerpunkten, die ohne Bahnverbindung
sind, werden regionale Busverbindungen angeboten.
4 Das Liniennetz wird so ausgestaltet, dass ein wirtschaftlicher
Betrieb gewährleistet ist.