740.3
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)
: Angebotsverordnung
Art. 5 : Angebotsverordnung
Wo es die Nachfrage rechtfertigt, können mit öffentlichen
Verbindungen Verkehrsmitteln zusätzliche Verbindungen angeboten werden.