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Art. 5 : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)

: Angebotsverordnung
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Art. 5 : Angebotsverordnung

Wo es die Nachfrage rechtfertigt, können mit öffentlichen

Verbindungen Verkehrsmitteln zusätzliche Verbindungen angeboten werden.

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