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Art. 4a : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)

: Angebotsverordnung
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Art. 4a : Angebotsverordnung

7 1 In Ausnahmefällen gilt der Wert gemäss § 4 Abs. 3 lit. b

auch für Haltestellen von Linien, die der Feinerschliessung dienen.

2 Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Erschliessung

a. unverhältnismässige Kosten verursacht oder

b. den Grundsätzen der Netzgestaltung zuwiderläuft.

3 Neuerschliessungen können in allen Angebotsbereichen von wirt-

schaftlichen Kriterien abhängig gemacht werden. Die Wirtschaftlich-

keit bestimmt sich insbesondere nach der Nachfrage, den Betriebskos-

ten und der Eigenwirtschaftlichkeit.

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