740.3
CH-ZH
Art. 4a : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)
: Angebotsverordnung
Art. 4a : Angebotsverordnung
7 1 In Ausnahmefällen gilt der Wert gemäss § 4 Abs. 3 lit. b
auch für Haltestellen von Linien, die der Feinerschliessung dienen.
2 Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Erschliessung
a. unverhältnismässige Kosten verursacht oder
b. den Grundsätzen der Netzgestaltung zuwiderläuft.
3 Neuerschliessungen können in allen Angebotsbereichen von wirt-
schaftlichen Kriterien abhängig gemacht werden. Die Wirtschaftlich-
keit bestimmt sich insbesondere nach der Nachfrage, den Betriebskos-
ten und der Eigenwirtschaftlichkeit.