Art. 4 : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)
Art. 4 : Angebotsverordnung
1 Zusammenhängende, überbaute Siedlungsgebiete mit min-
destens 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen werden mit
mindestens einer Haltestelle erschlossen. Noch nicht überbauten Bau-
zonen wird Rechnung getragen.
2 Der Wert gemäss Abs. 1 kann unterschritten werden, wenn ein
Siedlungsgebiet mit geringem Aufwand erschlossen werden kann, wenn
mehrere Siedlungsgebiete zusammen mit einem vertretbaren Aufwand
erschlossen werden können oder wenn die zu erwartende Nachfrage
die Erschliessung rechtfertigt.
3 Die Siedlungsgebiete gelten als durch den öffentlichen Verkehr
erschlossen, wenn die Luftlinienentfernungen zu einer Haltestelle, unter
Vorbehalt besonderer topographischer Verhältnisse, folgende Werte
nicht übersteigen
a. 400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der
Feinerschliessung dienen,
b. 750 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der
Groberschliessung dienen.
4 Sind die Voraussetzungen für die Erschliessung eines Siedlungs-
gebietes mit dem öffentlichen Verkehr nicht erfüllt, ist an den geeig-
neten Haltestellen in der Region eine angemessene Zahl von Parkie-
rungs- und Veloabstellplätzen bereitzustellen.