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Art. 4 : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)

: Angebotsverordnung
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Art. 4 : Angebotsverordnung

1 Zusammenhängende, überbaute Siedlungsgebiete mit min-

destens 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen werden mit

mindestens einer Haltestelle erschlossen. Noch nicht überbauten Bau-

zonen wird Rechnung getragen.

2 Der Wert gemäss Abs. 1 kann unterschritten werden, wenn ein

Siedlungsgebiet mit geringem Aufwand erschlossen werden kann, wenn

mehrere Siedlungsgebiete zusammen mit einem vertretbaren Aufwand

erschlossen werden können oder wenn die zu erwartende Nachfrage

die Erschliessung rechtfertigt.

3 Die Siedlungsgebiete gelten als durch den öffentlichen Verkehr

erschlossen, wenn die Luftlinienentfernungen zu einer Haltestelle, unter

Vorbehalt besonderer topographischer Verhältnisse, folgende Werte

nicht übersteigen

a. 400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der

Feinerschliessung dienen,

b. 750 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der

Groberschliessung dienen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erschliessung eines Siedlungs-

gebietes mit dem öffentlichen Verkehr nicht erfüllt, ist an den geeig-

neten Haltestellen in der Region eine angemessene Zahl von Parkie-

rungs- und Veloabstellplätzen bereitzustellen.

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