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Art. 2 : Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)

: Angebotsverordnung
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Art. 2 : Angebotsverordnung

1 Das Verbundangebot gliedert sich in drei Angebotsbereiche: Gliederung

a. Im Angebotsbereich 1 (Grundversorgung) wird eine gute Erschlies- des Verbund-

sung des Kantonsgebietes sichergestellt.

b. Im Angebotsbereich 2 wird eine starke Marktstellung der öffent-

lichen Verkehrsmittel angestrebt. Das Verbundangebot richtet sich

nach dem Verkehrsaufkommen, das sich aufgrund der örtlichen Sied-

lungs- und Verkehrswegstrukturen zu einzelnen verkehrsstarken

Linien zusammenfassen lässt.

c. Im Angebotsbereich 3 wird für grosse, dichte Siedlungsgebiete auf-

grund der starken Nachfrage und der Vielfalt der Verkehrsbezie-

hungen ein flächendeckendes Angebot festgelegt.

2 Das regionale Bahnnetz (S-Bahn) zählt zum Angebotsbereich 2.

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