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740.3 CH-ZH

Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

: Angebotsverordnung

1 Diese Verordnung regelt das Verbundangebot

a. auf Eisenbahnlinien mit Ausnahme der S-Bahn-Linien der SBB,

b. auf den Tram- und Buslinien,

c. auf den Schiffahrtslinien und

d. den Seilbahnstrecken.

2 Für das Verbundangebot auf den S-Bahn-Linien der SBB gelten

die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.

3 Die Verordnung regelt ausserdem das Angebot für mobilitäts-

behinderte Personen.4

Geltungsbereich

: Angebotsverordnung

1 Das Verbundangebot gliedert sich in drei Angebotsbereiche: Gliederung

a. Im Angebotsbereich 1 (Grundversorgung) wird eine gute Erschlies- des Verbund-

sung des Kantonsgebietes sichergestellt.

b. Im Angebotsbereich 2 wird eine starke Marktstellung der öffent-

lichen Verkehrsmittel angestrebt. Das Verbundangebot richtet sich

nach dem Verkehrsaufkommen, das sich aufgrund der örtlichen Sied-

lungs- und Verkehrswegstrukturen zu einzelnen verkehrsstarken

Linien zusammenfassen lässt.

c. Im Angebotsbereich 3 wird für grosse, dichte Siedlungsgebiete auf-

grund der starken Nachfrage und der Vielfalt der Verkehrsbezie-

hungen ein flächendeckendes Angebot festgelegt.

2 Das regionale Bahnnetz (S-Bahn) zählt zum Angebotsbereich 2.

: Angebotsverordnung

Mit den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Ent-

wicklung des Angebots legt der Kantonsrat die finanziellen Mittel für

die drei Angebotsbereiche fest.

: Angebotsverordnung

1 Zusammenhängende, überbaute Siedlungsgebiete mit min-

destens 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen werden mit

mindestens einer Haltestelle erschlossen. Noch nicht überbauten Bau-

zonen wird Rechnung getragen.

2 Der Wert gemäss Abs. 1 kann unterschritten werden, wenn ein

Siedlungsgebiet mit geringem Aufwand erschlossen werden kann, wenn

mehrere Siedlungsgebiete zusammen mit einem vertretbaren Aufwand

erschlossen werden können oder wenn die zu erwartende Nachfrage

die Erschliessung rechtfertigt.

3 Die Siedlungsgebiete gelten als durch den öffentlichen Verkehr

erschlossen, wenn die Luftlinienentfernungen zu einer Haltestelle, unter

Vorbehalt besonderer topographischer Verhältnisse, folgende Werte

nicht übersteigen

a. 400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der

Feinerschliessung dienen,

b. 750 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der

Groberschliessung dienen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erschliessung eines Siedlungs-

gebietes mit dem öffentlichen Verkehr nicht erfüllt, ist an den geeig-

neten Haltestellen in der Region eine angemessene Zahl von Parkie-

rungs- und Veloabstellplätzen bereitzustellen.

: Angebotsverordnung

7 1 In Ausnahmefällen gilt der Wert gemäss § 4 Abs. 3 lit. b

auch für Haltestellen von Linien, die der Feinerschliessung dienen.

2 Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Erschliessung

a. unverhältnismässige Kosten verursacht oder

b. den Grundsätzen der Netzgestaltung zuwiderläuft.

3 Neuerschliessungen können in allen Angebotsbereichen von wirt-

schaftlichen Kriterien abhängig gemacht werden. Die Wirtschaftlich-

keit bestimmt sich insbesondere nach der Nachfrage, den Betriebskos-

ten und der Eigenwirtschaftlichkeit.

: Angebotsverordnung

Wo es die Nachfrage rechtfertigt, können mit öffentlichen

Verbindungen Verkehrsmitteln zusätzliche Verbindungen angeboten werden.

: Angebotsverordnung

1 Das Liniennetz verbindet Wohngebiete mit Schwerpunkten

von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für den Pendler- und Schüler-

verkehr und mit regionalen Einrichtungen und Einkaufsorten für den

Freizeit- und Einkaufsverkehr.

2

Angebotsverordnung

740.3

2 Buslinien, die Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsgebiete ohne Bahn-

anschluss erschliessen, werden vorzugsweise auf Bahnlinien, insbeson-

dere auf die Linien der S-Bahn, ausgerichtet. Buslinien im Vororts-

bereich von Zürich werden auch mit dem Tramnetz verknüpft.

3 Zwischen Siedlungsschwerpunkten, die ohne Bahnverbindung

sind, werden regionale Busverbindungen angeboten.

4 Das Liniennetz wird so ausgestaltet, dass ein wirtschaftlicher

Betrieb gewährleistet ist.

: Angebotsverordnung

Für alle Linien werden regelmässige Kursfolgezeiten ange- Taktsystem

strebt, die auf den Fahrplan der S-Bahn abgestimmt werden können.

: Angebotsverordnung

1 Die Betriebszeit dauert von 06.00 bis 24.00 Uhr.

2 Sie kann auf einzelnen Linien verlängert oder verkürzt werden,

namentlich

a. aufgrund der Nachfragesituation,

b. zur Gewährleistung von Anschlüssen,

c. aus betrieblichen Gründen.

Betriebszeit

: Angebotsverordnung

1 Die Betriebszeit gliedert sich in folgende Verkehrszeiten: Gliederung der

a. Spitzenverkehrszeiten: Berufs- und Ausbildungspendlerverkehr Betriebszeit

morgens und abends von Montag bis Freitag,

b. Normalverkehrszeit: Zeitspanne zwischen den Spitzenverkehrs-

zeiten sowie tagsüber an Samstagen,

c. Nebenverkehrszeiten: frühmorgens und abends von Montag bis

Samstag sowie ganztags an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

2 Beginn und Ende der Verkehrszeiten richten sich nach den ört-

lichen Verhältnissen.

: Angebotsverordnung

Neue Linien und Kurse können als Versuchsbetrieb einge- Versuchsbetrieb

führt werden. Der Entscheid, ob sie in das Verbundangebot aufgenom-

men werden, wird nach einer Versuchsdauer von in der Regel zwei Jah-

ren gefällt.

II. Kursangebot

: Angebotsverordnung

1 Im Bereich der Grundversorgung wird bei genügender Angebots-

Nachfrage der Stundentakt angeboten. Der Kantonsrat legt mit den bereich 1

Grundsätzen über die mittel- und langfristige Entwicklung des Ange-

bots das notwendige Fahrgastaufkommen fest.

1.10.17-98

3

740.3

Angebotsverordnung

Angebots-

bereich 2

Angebots-

bereich 3

Kursangebot

an Samstagen

und Sonntagen

Grundsätze

2 Bei mangelnder Nachfrage in den Normal- und Nebenverkehrs-

zeiten können einzelne Kurse entfallen. Das Angebot kann bis auf

zwölf Kurse pro Tag je Richtung herabgesetzt werden. Ausserdem ist

zu prüfen, ob eine andere Bedienungsform verkehrlich und wirtschaft-

lich geeignet ist.

: Angebotsverordnung

1 Im Angebotsbereich 2 wird ein 30-Minuten-Takt angebo-

ten.

2 Das Intervall kann verkürzt werden, um Anschlüsse an die über-

geordneten Transportmittel herzustellen, um die Nachfrage abzudecken

oder wenn betriebliche Gründe es erfordern.

3 Bei mangelnder Nachfrage während den Normal- und Neben-

verkehrszeiten kann das Intervall auf 60 Minuten ausgedehnt werden.

: Angebotsverordnung

1 Im Angebotsbereich 3 wird ein 15-Minuten-Takt angebo-

ten.

2 Erfordert es die Nachfrage, wird das Intervall weiter verkürzt.

Dabei sind in der Regel Intervalle von 10, 71/2, 6 oder weniger Minuten

zu wählen.

3 Bei mangelnder Nachfrage während der Nebenverkehrszeiten

kann das Intervall auf 30 Minuten ausgedehnt werden.

: Angebotsverordnung

7 Das Kursangebot gemäss §§ 11–13 kann an Samstagen,

Sonntagen und allgemeinen Feiertagen in Siedlungsgebieten gemäss

: Angebotsverordnung

8 1 Das Verbundangebot steht langfristig nach Möglichkeit

auch mobilitätsbehinderten Personen zur selbstständigen Benützung

zur Verfügung.

2 Ersatzweise fördert der Verkehrsverbund einstweilen ein leis-

tungsfähiges, nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführtes, besonderes

Verkehrsangebot für mobilitätsbehinderte Personen. Dieses leistet

Zubringerdienste zu den Stationen und Bahnhöfen und ergänzt das

Verbundangebot, wenn es die erforderlichen Dienstleistungen nicht

bedürfnisgerecht erfüllen kann.

4

Angebotsverordnung

740.3

3 Die für den öffentlichen Verkehr und das Fürsorgewesen zustän-

digen Direktionen setzen eine Dachorganisation für die Bestellung

und Finanzierung des Verkehrsangebots für mobilitätsbehinderte Per-

sonen ein.

4 Die Transportleistungen werden von Behindertentransportdiens-

ten oder vom Transportgewerbe erbracht. Bei der Vergabe von Trans-

portaufträgen berücksichtigt die Dachorganisation die Verkehrsbedürf-

nisse der mobilitätsbehinderten Personen und die entstehenden Kosten.

5 Der Verkehrsverbund richtet der Dachorganisation Subventio-

nen aus. Die Beiträge von Staat und Gemeinden an das Verbundange-

bot bilden die Bemessungsgrundlage. Die Beiträge an die Dachorgani-

sation sind proportional zum Anteil der Bevölkerung, für den das

Verbundangebot nicht benutzbar ist.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen5

: Angebotsverordnung

Der Kantonsrat bestimmt mit den Grundsätzen über die Einführungs-

mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots, in welcher zeit- phase

lichen Abfolge das beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende

Angebot angepasst werden soll.

: Angebotsverordnung

Abs. 3 bleibt vorbehalten.6

angebots

1.10.17-98

1

740.3

Angebotsverordnung

Grundsätze

über die

Angebots-

entwicklung

Erschliessung

a. Grundsatz

b. Ausnahmen

c. zusätzliche

Verbindungen

Netz-

gestaltungs-

grundsätze

: Angebotsverordnung

Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in

Kraft³.

6

1 OS 50, 566.

2 LS 740.1.

3 In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 570).

4 Eingefügt durch RRB vom 5. November 1997 (OS 54, 491). In Kraft seit 1. Juli

1999 (OS 55, 314).

5 Fassung gemäss RRB vom 5. November 1997 (OS 54, 491). In Kraft seit 1. Juli

1999 (OS 55, 314).

6 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 (OS 64, 31; ABI 2008, 781). In Kraft

seit 1. März 2009.

7 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2016 (OS 72, 419; ABI 2016-12-23).

In Kraft seit 1. Juli 2017.

8 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2016 (OS 72, 419; ABI2016-12-23). In

Kraft seit 1. Juli 2017.

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