Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds (Auszug)
Gesetzestext (1 Artikel)
Verbundtarif
des Zürcher Verkehrsverbunds
(Auszug)
(vom 4. Februar 2010)1, 2, 3
Der Verkehrsrat beschliesst
4.8
Gebühren
4.8.1
Selbstbehalt bei Erstattungen
4.8.1.1 Abzug vom Bruttoerstattungsbetrag
Fr. 20.-
4.8.1.2 Abzug bei Erstattung von Fahrausweisen,
die anstelle eines vergessenen oder verlorenen
persönlichen Monats-, Jahres-, General- oder
Halbtax-Abos gelöst wurden
Fr. 5.-
4.8.1.3 Rückgabegebühr für ZVV-Abos vor Beginn
der Geltungsdauer
Fr. 10.-
4.8.2
Karten- und Ersatzgebühren
4.8.2.1 Gebühr für den Ersatz eines persönlichen
Abonnements
Fr. 30.-
4.8.3
Gebühren und Zuschläge bei Unregelmässigkeiten
4.8.3.1 Die Anwendung und die Höhe der Gebühren
im Zusammenhang mit «Reisende ohne gültigen
Fahrausweis / mit teilgültigem Fahrausweis»,
Missbrauch und Fälschung sind im T600,
Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den
Direkten Verkehr und die beteiligten Verbünde,
in Kapitel 12 geregelt.
4.8.3.2 Bearbeitungsgebühr Kulanz, wird erhoben bei
nachträglicher nahtloser Erneuerung eines abge-
laufenen persönlichen Jahresabonnements
innert 10 Tagen (auf die gleiche Person)
1. 1. 19-103
Fr. 5.-
1
740.13
Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds
4.8.4 Zusatzgebühren zu Ziff. 4.8.3
4.8.4.1 Angabe falscher Personalien und Adressen, Flucht Fr. 100.-
4.8.4.2 Mahnung Fr. 40.-
4.8.4.3 Erstellen einer Strafanzeige Fr. 50.-
4.8.4.4 Betreibung Fr. 50.-
4.8.4.5 Löschen des Betreibungsregistereintrags
auf Antrag des Fahrgastes Fr. 50.-
4.8.4.6 Zeittarif: je angebrochene 1/4-Stunde und
beschäftigte Person Fr. 25.-
Hinweise
1 Zur Umsetzung der Gebührenstaffelung gemäss T600, Ziff. 12.7.1, wer-
den die dafür notwendigen Personalien aufgenommen und in den ZVV-
Datenpool eingespiesen. Sie werden für zwei Jahre ab Vorfallsdatum
aufbewahrt.
2 Bei Vorfällen gemäss Ziff. 4.8.3.1 bleibt die strafrechtliche Verfolgung
vorbehalten, bei Drohung und/oder Beleidigung erfolgt immer eine ent-
sprechende Anzeige.
Der vollständige Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds kann
eingesehen und bezogen werden beim Zürcher Verkehrsverbund, Hof-
wiesenstrasse 370, 8090 Zürich, oder unter www.zvv.ch.
2
1 OS 65, 981. Inkrafttreten: 12. Dezember 2010.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 24. März 2010.
3 Anpassung an den nationalen Tarif. In Kraft seit 9. Dezember 2018.