740.1
PVGLTP
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)
Art. 2
¹ Der Kanton kann sich an Transportunternehmungen des Förderungs-
öffentlichen Verkehrs beteiligen, ihnen Investitions- und Betriebsbei- massnahmen
träge ausrichten und Darlehen gewähren, soweit nicht der Bund zu
Leistungen verpflichtet ist. Er kann zeitlich befristete zinslose Dar-
lehen zur Vorfinanzierung von Aufgaben Dritter gewähren.
² Der Kanton richtet unter den Betrieben des öffentlichen Ver-
kehrs im Kanton einen Verkehrsverbund ein.
II. Investitionen