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Art. 2 : Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)

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Art. 2

¹ Der Kanton kann sich an Transportunternehmungen des Förderungs-

öffentlichen Verkehrs beteiligen, ihnen Investitions- und Betriebsbei- massnahmen

träge ausrichten und Darlehen gewähren, soweit nicht der Bund zu

Leistungen verpflichtet ist. Er kann zeitlich befristete zinslose Dar-

lehen zur Vorfinanzierung von Aufgaben Dritter gewähren.

² Der Kanton richtet unter den Betrieben des öffentlichen Ver-

kehrs im Kanton einen Verkehrsverbund ein.

II. Investitionen

Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) Art. 3 →

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