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740.1 PVGLTP CH-ZH

Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) (PVG)

37 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

¹ Der Kanton kann sich an Transportunternehmungen des Förderungs-

öffentlichen Verkehrs beteiligen, ihnen Investitions- und Betriebsbei- massnahmen

träge ausrichten und Darlehen gewähren, soweit nicht der Bund zu

Leistungen verpflichtet ist. Er kann zeitlich befristete zinslose Dar-

lehen zur Vorfinanzierung von Aufgaben Dritter gewähren.

² Der Kanton richtet unter den Betrieben des öffentlichen Ver-

kehrs im Kanton einen Verkehrsverbund ein.

II. Investitionen

Die zur Erfüllung des Transportauftrags notwendigen Inves- Grundsatz

titionen für den öffentlichen Verkehr sind Aufgabe der Transportunter-

nehmungen. Sie werden über die Betriebsrechnung amortisiert.

Der Kanton gewährt Beiträge an Investitionen für feste An- Staatsbeiträge

lagen, welche in Übereinstimmung mit der Angebotsplanung des Ver-

kehrsverbundes das Verkehrssystem oder den Betrieb erweitern oder

verändern.

¹ Der Kanton kann die in den regionalen Verkehrsplänen Parkierungs-

festgelegten Parkierungsanlagen sowie Veloabstellplätze von regio- anlagen

naler Bedeutung erstellen, sofern sie den Benützern der öffentlichen

Verkehrsmittel vorbehalten sind. Die Gemeinden sind rechtzeitig an-

zuhören. Dritte können sich an Bau und Betrieb beteiligen.

² Werden die Anlagen von Gemeinden oder Transportunterneh-

men erstellt, kann der Kanton Beiträge gewähren.

¹ Die Gemeinden sorgen für eine gute Erreichbarkeit der Aufgaben

Bahnhöfe und Haltestellen für Fussgänger und für den Zubringer- der Gemeinden

verkehr sowie für diejenigen Publikumsanlagen, welche über den Nor-

malausbau hinausgehen.

1. 1. 19-103

1

740.1 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)

Finanz-

referendum

2 An Vorhaben, die für Nachbargemeinden von einem bedeutenden

Interesse sind, haben sich diese finanziell zu beteiligen. Können sich

die interessierten Gemeinden nicht über den Kostenverteilschlüssel

einigen, wird er vom Regierungsrat verbindlich festgesetzt. An solche

Anlagen kann der Kanton Beiträge gewähren.

9 Die Aufwendungen des Kantons gemäss §§ 4–6 unterstehen

den Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 27. Februar 20054 über

das fakultative Referendum (Art. 33 Abs. 1 lit. d).

Staatsbeiträge

gemäss

Eisenbahn-

gesetz

Zuständigkeit

III. Beitragsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesrechtes

Der Kanton5 übernimmt den nach den Bestimmungen des

Eisenbahngesetzes auf ihn entfallenden Anteil an der Hilfe des Bun-

des an öffentliche Transportunternehmungen, soweit nicht der Betriebs-

aufwand vom Verkehrsverbund ersetzt wird.

9 Über die Abgeltung des Kantons nach Art. 49 ff. des Eisen-

bahngesetzes vom 20. Dezember 19575 beschliesst der Verkehrsrat. Die

Beteiligung des Kantons an Investitionen des Bundes untersteht den

Bestimmungen der Kantonsverfassung über das fakultative Referen-

dum (Art. 33 Abs. 1 lit. d).

Rechtsform

Zweck

Verbundgebiet

IV. Verkehrsverbund des Kantons Zürich

1 Der Verkehrsverbund des Kantons ist eine unselbststän-

dige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts.

2 Er ist partei- und prozessfähig.

Der Verkehrsverbund sorgt für ein koordiniertes, auf wirt-

schaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrs-

angebot mit einheitlicher Tarifstruktur.

Das Verbundgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Kan-

tons Zürich. Es kann über die Kantonsgrenze hinaus erweitert werden,

sofern die zuständigen ausserkantonalen Gemeinwesen oder die Trans-

portunternehmungen die Kostenunterdeckung der ausserhalb des Kan-

tons liegenden Linienabschnitte voll übernehmen. Der Regierungsrat

schliesst darüber mit anderen Kantonen Verträge ab.

2

Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)

740.1

1 Der Verkehrsverbund steht unter Aufsicht des Regierungs- Aufsicht

rates.

und Führung

2 Die Führung des Verkehrsverbundes obliegt dem Verkehrsrat.

1 Der Verkehrsrat umfasst neun Mitglieder. Er setzt sich Organisation

zusammen aus einem Mitglied des Regierungsrates als Präsident und 1. Verkehrsrat

einem weiteren Vertreter des Kantons, je einem Vertreter des Bundes,

der Schweizerischen Bundesbahnen, der Stadt Zürich, der Stadt Win-

terthur und drei Vertretern der übrigen Gemeinden des Kantons. Der

Direktor des Verkehrsverbundes nimmt an den Sitzungen mit beraten-

der Stimme teil.

2 Der Bund und die Schweizerischen Bundesbahnen ordnen ihre

Vertreter ab. Nach seiner Erneuerungswahl wählt der Regierungsrat

die Vertreter des Kantons und auf Vorschlag der Gemeinden deren

Vertreter.7

3 Die Sitzungen des Verkehrsrates sind nicht öffentlich.6

1 Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt 2. Direktion

eine Direktion, welche administrativ der Direktion der Volkswirtschaft

angegliedert ist.

2 Der Regierungsrat wählt den Direktor des Verkehrsverbundes auf

Vorschlag des Verkehrsrates.

Der Verkehrsrat erlässt ein Reglement über die Organisa- 3. Geschäfts-

tion des Verkehrsverbundes. Dieses bedarf der Genehmigung durch reglement

den Regierungsrat.

1 Der Verkehrsrat setzt den für das Verbundangebot gel- Aufgaben

tenden Tarif sowie das Fahrausweissortiment nach Anhören der Ge- 1. Verbundtarif

meinden, der regionalen Verkehrskonferenzen und der Transport-

unternehmungen fest. Der Tarif bedarf der Genehmigung durch den

Regierungsrat.

2 Der Verbundtarif gilt für das gesamte öffentliche Verkehrsange-

bot innerhalb des Verbundgebietes. Für Fahrten, die über die Verbund-

gebietsgrenze hinausgehen, gelten die Tarife der benutzten Transport-

unternehmungen.

3 Die Zulassung anderer Fahrausweise für Fahrten im Verbund-

gebiet bedarf einer Vereinbarung mit dem Verkehrsverbund über die

Zuteilung von Einnahmenanteilen.

4 Der Verkehrsverbund erlässt Richtlinien über den Fahrausweis-

verkauf und die Fahrausweiskontrolle. Deren Durchführung obliegt

den Transportunternehmungen.

1. 1. 19-103

3

740.1 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)

2. Verbund-

angebot

a. Grundsatz

b. Verfahren

c. Angebots-

erweiterung

durch Dritte

3. Verhältnis

zu den

Transportunter-

nehmungen

a. Zusammen-

arbeit

1 Der Verkehrsverbund gewährleistet eine Grundversorgung.

Darüber hinaus werden entsprechend der möglichen Nachfrage Fahr-

planverdichtungen und zusätzliche Linien eingeführt. Die Verordnung

regelt die Einzelheiten. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kan-

tonsrat.

2 Das Angebot stützt sich auf die mittel- und langfristige Angebots-

planung des Verkehrsverbundes. Sie wird mit den Trägern der Richt-

planung abgesprochen.

1 Der Verkehrsrat legt das Verbundangebot in einem beson-

deren Fahrplanverfahren unter Mitwirkung der Gemeinden, der regio-

nalen Verkehrskonferenzen und der Transportunternehmungen fest.

Gleichzeitig setzt er die Kostenanteile der Gemeinden gemäss dem

Kostenverteilschlüssel fest.

2 Den regionalen Verkehrskonferenzen obliegt die Koordination

der Gemeindeanträge. Die Verkehrskonferenzen werden, nach Anhö-

ren der Gemeinden, vom Verkehrsrat nach Verkehrsräumen gebildet.

Sie besitzen ein selbstständiges Antragsrecht.

3 Im Rahmen der regionalen Verkehrskonferenzen entscheiden

die betroffenen Gemeinden selbstständig über die Ausgestaltung der

Grundversorgung. Vorbehalten bleiben Entscheide des Verkehrsrates

im Interesse einer übergeordneten Koordination.

4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

1 Die Transportunternehmungen und Gemeinden sind be-

rechtigt, über das Verbundangebot hinaus zusätzliche Linien und

Linienergänzungen zum Verbundtarif einzuführen und Fahrplanver-

dichtungen vorzunehmen.

2 Die Transportunternehmungen und Gemeinden tragen die Kosten

der zusätzlichen Verkehrsangebote. Die Anrechnung von Einnahmen-

anteilen wird vertraglich geregelt.

1 Der Verkehrsverbund erfüllt seine Aufgaben in enger Zu-

sammenarbeit mit den Transportunternehmungen. Er bildet zu diesem

Zweck Fachkommissionen mit den interessierten Transportunterneh-

mungen.

2 Der Verkehrsrat schliesst mit den Transportunternehmungen Zu-

sammenarbeitsverträge ab. Die für die einzelnen Fahrplanperioden not-

wendigen Vereinbarungen werden in Transportverträgen getroffen.

3 Der Transportvertrag regelt insbesondere Liniennetze, Verknüp-

fungen, Haltepunkte, Besetzung der Stationen, Betriebszeiten, Inter-

valle, Verkehrsmittel, Platzangebot und Begleitung der Züge sowie die

vom Verkehrsverbund zu leistende Entschädigung. Die Bedürfnisse

Behinderter sind zu berücksichtigen.

4

Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)

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4 Der Verkehrsrat kann Unternehmungen des privaten Transport-

gewerbes berücksichtigen. Dafür geeignete Transportleistungen wer-

den alle zehn Jahre zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Grund- b. Grundsätze

sätze der Rechnungsführung der Transportunternehmungen, insbeson- der Rechnungs-

dere über Abschreibungen und Rücklagen. Der Verkehrsrat genehmigt führung

den jährlichen Voranschlag der Transportunternehmungen sowie deren

Jahresrechnung.

Der Verkehrsverbund kann Parkierungsanlagen betreiben, 4. Parkierungs-

sofern sie den Benützern des öffentlichen Verkehrs vorbehalten sind. anlagen

Die Einnahmen des Verkehrsverbundes sind insbesondere: Finanzierung

a. Erträge aus dem Verbundtarif,

b. Leistungen des Bundes,

c. Entschädigungen von Dritten für Angebotserweiterungen,

d. Leistungen des Kantons und der Gemeinden zum Ausgleich der

Kostenunterdeckung,

e. Leistungen Dritter aus besonderen Vereinbarungen.

1. Einnahmen

1 Der Verkehrsverbund ersetzt den Betriebsaufwand, der 2. Ausgaben

den Transportunternehmungen aus den Leistungen für den Verkehrs-

verbund entsteht, soweit er sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Be-

triebsführung anerkennt.

2 Die Transportunternehmungen tragen grundsätzlich Nutzen und

Gefahr von Abweichungen des tatsächlichen Betriebsergebnisses von

den in den Transportverträgen festgelegten Beträgen.

1 Der Verkehrsverbund erfüllt seine Aufgaben innerhalb des 3. Ausgleich

Rahmenkredites, der vom Kantonsrat für eine Fahrplanperiode von der Kosten-

mindestens zwei Jahren festgelegt wird. unterdeckung

2 Eine Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird je zur

Hälfte vom Kanton und von den Gemeinden getragen.

1 Die Aufteilung der Gemeindebeiträge erfolgt zu 80% nach 4. Gemeinde-

dem Verkehrsangebot und zu 20% nach der Steuerkraft. beiträge

2 Der Regierungsrat setzt den Kostenverteilschlüssel fest. Dieser im Besonderen

enthält Grenzen der Belastung der Gemeinden. Er bedarf der Geneh-

migung durch den Kantonsrat.

Mit dem Rahmenkredit beschliesst der Kantonsrat Grund- 5. Angebots-

sätze über die Tarifordnung sowie die mittel- und langfristige Entwick- und Tarifpolitik

lung des Angebots.

1. 1. 19-103

5

6. Rechtsschutz

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Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)

1 Den Gemeinden steht das Rekursrecht an den Regierungs-

rat zu in Streitigkeiten über

a. die Ausgestaltung der Grundversorgung;

b. die Festlegung des übrigen Verbundangebotes;

c. die Kostenanteile der Gemeinden.

2 Einem Rekurs gemäss Abs. 1 lit. a oder b ist die aufschiebende

Wirkung entzogen. Die Rekursinstanz kann auf Gesuch hin eine ge-

genteilige Anordnung treffen, sofern sich dies weder auf die Ausgestal-

tung der Grundversorgung noch auf die Festlegung des übrigen Ver-

bundangebots anderer Gemeinden nachteilig auswirkt.

Zweck

Mittelzuweisung

V. Verkehrsfonds

Die Investitionen gemäss diesem Gesetz werden durch einen

Fonds finanziert. Ausgenommen sind die Kosten von Parkierungsanla-

gen gemäss § 5, für welche allgemeine Staatsmittel eingesetzt werden.

1 Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Voranschlag jähr-

liche Einlagen von mindestens 70 Mio. Franken zu. Der Regierungsrat

erstattet jährlich mit dem Voranschlag Bericht über den Stand des

Fonds sowie über das Investitionsprogramm und dessen Finanzierung.

2 Der Kantonsrat beschliesst über den Verzicht auf weitere jähr-

liche Einlagen in den Fonds, falls solche zur Erreichung seines Zwecks

nicht mehr nötig sind.

3 Kredite können im Zeitpunkt der Bewilligung den Bestand des

Fonds übersteigen.

Beteiligung der

Gemeinden

VI. Bahninfrastrukturfonds 10

10 1 Die Gemeinden beteiligen sich mit 34% an der Einlage

des Kantons gemäss Art. 57 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember

19575 in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes.

2 Die Beiträge der Gemeinden richten sich nach deren Einwohner-

zahl.

6

Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)

VII.11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

740.1

Das bei der Betriebsaufnahme des Verkehrsverbundes be- 1. Übernahme

stehende Liniennetz und Kursangebot wird in das Verbundangebot des bestehenden

aufgenommen.

Verkehrs-

angebots

1 Der Regierungsrat kann Gemeinden und Transportunter- 2. Verbilligung

nehmungen vor Inkrafttreten des Verbundtarifs Beiträge zur Verbil- einzelner

ligung einzelner Fahrausweiskategorien ausrichten, sofern damit die Fahrausweis-

Einführung des Verbundtarifs erleichtert wird. Der Kantonsrat bewil- kategorien

ligt hiefür jeweils mit dem Voranschlag einen Kredit von höchstens Umwelt-

10 Mio. Franken. abonnement

2 Der Kanton führt bei Inbetriebnahme der S-Bahn ein Umwelt-

abonnement ein, das auf allen Linien des öffentlichen Verkehrs im

Kanton gültig ist.

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat innert zwei Jahren 3. Förderung

nach Annahme von Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung ein Gesetz des

oder einen Rahmenkredit zur Förderung des Güterverkehrs mit der

Bahn vor.

Güterverkehrs

a. Das Gesetz über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Stras-

sen (Strassengesetz) vom 17. September 1981: ...2

b. Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des

Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899: ...2

c. Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des

Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 1981: ...2

d. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal-

tungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959: ...2

4. Änderung

bisherigen

Rechts

a. das Gesetz über den regionalen öffentlichen Verkehr (Regional-

verkehrsgesetz) vom 4. Juni 1972;

b. das Einführungsgesetz zum Eisenbahngesetz vom 14. Februar 1960;

c. das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Verkehrsbetriebe der

Städte Zürich und Winterthur vom 2. Dezember 1984;

d. das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen zur Förderung

des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsfondsgesetz) vom 2. April 1978.

5. Aufhebung

bisherigen

Rechts

1. 1. 19-103

7

740.1

Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)

6. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens³.

8

1 OS 50, 393.

2 Text siehe OS 50, 399.

3 Teilinkraftsetzung am 1. Mai 1988 (OS 50, 401). §§ 8, 9, 17 Abs. 2 und 3, 24, 25,

26, 36 lit. b und c in Kraft seit 27. Mai 1990 (OS 50, 401).

4 LS 101.

5 SR 742.101.

6 Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-

ruar 2007 (OS 62, 121; ABI 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,

317).

7 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (OS

64, 693; ABI 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.

8 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

9 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

10 Eingefügt durch G vom 30. Oktober 2017 (OS 73, 519; ABI 2016-07-08). In

Kraft seit 1. Januar 2019.

11 Fassung gemäss G vom 30. Oktober 2017 (OS 73, 519; ABI 2016-07-08). In

Kraft seit 1. Januar 2019.

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