Beschluss des Kantonsrates über die Erhöhung des Grundkapitals der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
Gesetzestext (1 Artikel)
732.212
Beschluss des Kantonsrates
über die Erhöhung des Grundkapitals
der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
(vom 29. September 1975)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates und in ein
Schreiben des Verwaltungsrates der Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich,
beschliesst
I. Das Grundkapital der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
wird um 40 Mio. Franken auf 120 Mio. Franken erhöht.
II. Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich die sukzes-
sive Erhöhung bis auf 120 Mio. Franken vorzunehmen.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug und an den Ver-
waltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich.
1 OS 45, 685 und GS V, 591.
1. 1. 16-91
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