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Art. 8 : Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke BeznauLöntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft

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Art. 8

Die Kantone verpflichten sich für die Nordostschweizerischen

Kraftwerke, dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiet befindlichen

Verteilungsanlagen, soweit sie nicht der Gesamtunternehmung dienen,

zum Buchwert abzutreten. Sollte der Buchwert kleiner sein als der Be-

trag der Herstellungskosten abzüglich einer geschäftsmässig begrün-

deten Abschreibung, so ist der letztere Betrag zu bezahlen.

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