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Art. 6 : Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke BeznauLöntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft

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Art. 6

1 Die Kantone Zürich und Schaffhausen werfen in die Gesell-

schaft der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» die Konzession

des Wasserwerkes Eglisau bei Rheinsfelden gemäss dem bestehenden

Projekt und den vom Bund und der Grossherzoglichen Regierung er-

teilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten Auslagen ein, und

werden die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Rechtsnachfolger

aller von den Kantonen Zürich und Schaffhausen mit Bezug auf das

Kraftwerk Eglisau erworbenen Rechte und übernommenen Pflichten.

2 Mit dem Bau des Kraftwerkes Eglisau ist sofort nach der Grün-

dung der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» zu beginnen.

3 Soweit das Baukapital für das Kraftwerk Eglisau nicht durch Aus-

gabe von Obligationen seitens der Nordostschweizerischen Kraftwerke

beschafft werden kann, soll eine entsprechende Aktienkapitalerhö-

hung im Sinne des § 2 Abs. 2 eintreten.

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