Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.2 CH-ZH

Art. 5 : Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke BeznauLöntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft

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Art. 5

1 Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung von Konzes-

sionen an Dritte unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10000

Pferdekräften und mehr haben sie jedoch, unter Vorbehalt der kanto-

nalen Gesetzgebung, den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den

gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessions-

bewerbern einzuräumen.

2 Das Vorzugsrecht ist innert längstens vier Monaten nach Abschluss

der Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.

2

Gründungsvertrag NOK

732.2

3 Mit der Geltendmachung des Vorzugsrechtes haben die Nordost-

schweizerischen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die

Konzessionsbewerber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu hal-

ten.

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