732.2
CH-ZH
Art. 5 : Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke BeznauLöntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft
Art. 5
1 Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung von Konzes-
sionen an Dritte unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10000
Pferdekräften und mehr haben sie jedoch, unter Vorbehalt der kanto-
nalen Gesetzgebung, den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den
gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessions-
bewerbern einzuräumen.
2 Das Vorzugsrecht ist innert längstens vier Monaten nach Abschluss
der Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.
2
Gründungsvertrag NOK
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3 Mit der Geltendmachung des Vorzugsrechtes haben die Nordost-
schweizerischen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die
Konzessionsbewerber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu hal-
ten.