Art. 4 : Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke BeznauLöntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft
Art. 4
1 Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet,
in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Ver-
hältnissen zu den gleichen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der
bestehenden Verträge und Konzessionen.
2 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische
Energie für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschwei-
zerischen Kraftwerken zu beziehen, so lange diese in der Lage sind, zu
annehmbaren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Mei-
nung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den
Kraftwerken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger
sein dürfen als diejenigen, zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertra-
ges ihren Energiebedarf decken.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Be-
züge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Kon-
zessionen reservierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der
bestehenden Anlagen.