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Art. 4 : Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke BeznauLöntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft

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Art. 4

1 Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet,

in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Ver-

hältnissen zu den gleichen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der

bestehenden Verträge und Konzessionen.

2 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische

Energie für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschwei-

zerischen Kraftwerken zu beziehen, so lange diese in der Lage sind, zu

annehmbaren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Mei-

nung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den

Kraftwerken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger

sein dürfen als diejenigen, zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertra-

ges ihren Energiebedarf decken.

3 Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Be-

züge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Kon-

zessionen reservierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der

bestehenden Anlagen.

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