732.2
CH-ZH
Art. 3 : Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke BeznauLöntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft
Art. 3
Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte
veräussern, ausgenommen
1. die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes
an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk,
2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.