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732.2 CH-ZH

Art. 11 : Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke BeznauLöntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft

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Art. 11

1 Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kan-

tone unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kanto-

nalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914

erfolgen muss.

2 Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kanto-

nen nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone,

die auf die ablehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Mass-

gabe des § 2 zu übernehmen; dies aber nur bis und solange, als es sich

um weniger als die Übernahme von 30% der sämtlichen Aktien han-

delt. Im andern Fall gilt der Vertrag als nicht zustandegekommen.

B. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen,

Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug,

im nachstehenden die «Kantone» genannt, vertreten durch ihre

Regierungen, und dem «Motor», Aktiengesellschaft für angewandte

Elektrizität in Baden (Aargau), im nachstehenden «Motor» genannt

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