Art. 11 : Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke BeznauLöntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft
Art. 11
1 Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kan-
tone unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kanto-
nalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914
erfolgen muss.
2 Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kanto-
nen nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone,
die auf die ablehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Mass-
gabe des § 2 zu übernehmen; dies aber nur bis und solange, als es sich
um weniger als die Übernahme von 30% der sämtlichen Aktien han-
delt. Im andern Fall gilt der Vertrag als nicht zustandegekommen.
B. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen,
Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug,
im nachstehenden die «Kantone» genannt, vertreten durch ihre
Regierungen, und dem «Motor», Aktiengesellschaft für angewandte
Elektrizität in Baden (Aargau), im nachstehenden «Motor» genannt