Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.2 CH-ZH

Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke BeznauLöntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau,

Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug erwerben von der

AG «Motor» in Baden die sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-

Löntsch und betreiben diese Unternehmung auf Grund der bestehen-

den Konzessionen und Verträge als Aktiengesellschaft unter der Firma

«Nordostschweizerische Kraftwerke AG» nach kaufmännischen Grund-

sätzen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung und Abschrei-

bung, mit Hauptsitz in Baden und Zweigniederlassungen in Glarus

und Zürich weiter.

¹ Von den zu erwerbenden Aktien übernehmen die Vertrags-

kantone folgende Beträge³

Aargau

Glarus

Zürich

St. Gallen

Thurgau

Schaffhausen

Schwyz2

Appenzell A.-Rh.

Zug

1. 1. 16-91

29%

2%

38%

7%

12%

8%

1%

2%

1%

1

732.2

Gründungsvertrag NOK

2 Wird das Aktienkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskan-

tone die neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis.

3 Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 25.

4 Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens

ein Mitglied vertreten sein, das in verbindlicher Weise von der betref-

fenden Kantonsregierung in Vorschlag gebracht wird.

5 Im übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder

auf die Kantone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes.

Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte

veräussern, ausgenommen

1. die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes

an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk,

2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.

1 Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet,

in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Ver-

hältnissen zu den gleichen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der

bestehenden Verträge und Konzessionen.

2 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische

Energie für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschwei-

zerischen Kraftwerken zu beziehen, so lange diese in der Lage sind, zu

annehmbaren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Mei-

nung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den

Kraftwerken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger

sein dürfen als diejenigen, zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertra-

ges ihren Energiebedarf decken.

3 Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Be-

züge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Kon-

zessionen reservierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der

bestehenden Anlagen.

1 Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung von Konzes-

sionen an Dritte unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10000

Pferdekräften und mehr haben sie jedoch, unter Vorbehalt der kanto-

nalen Gesetzgebung, den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den

gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessions-

bewerbern einzuräumen.

2 Das Vorzugsrecht ist innert längstens vier Monaten nach Abschluss

der Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.

2

Gründungsvertrag NOK

732.2

3 Mit der Geltendmachung des Vorzugsrechtes haben die Nordost-

schweizerischen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die

Konzessionsbewerber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu hal-

ten.

1 Die Kantone Zürich und Schaffhausen werfen in die Gesell-

schaft der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» die Konzession

des Wasserwerkes Eglisau bei Rheinsfelden gemäss dem bestehenden

Projekt und den vom Bund und der Grossherzoglichen Regierung er-

teilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten Auslagen ein, und

werden die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Rechtsnachfolger

aller von den Kantonen Zürich und Schaffhausen mit Bezug auf das

Kraftwerk Eglisau erworbenen Rechte und übernommenen Pflichten.

2 Mit dem Bau des Kraftwerkes Eglisau ist sofort nach der Grün-

dung der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» zu beginnen.

3 Soweit das Baukapital für das Kraftwerk Eglisau nicht durch Aus-

gabe von Obligationen seitens der Nordostschweizerischen Kraftwerke

beschafft werden kann, soll eine entsprechende Aktienkapitalerhö-

hung im Sinne des § 2 Abs. 2 eintreten.

Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der Nordost-

schweizerischen Kraftwerke die Errichtung eines dritten Niederdruck-

werkes erforderlich machen, so ist unter mehreren gleich wirtschaft-

lichen Bauprojekten dasjenige auszuführen, welches im Gebiet des

Kantons Aargau liegt.

Die Kantone verpflichten sich für die Nordostschweizerischen

Kraftwerke, dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiet befindlichen

Verteilungsanlagen, soweit sie nicht der Gesamtunternehmung dienen,

zum Buchwert abzutreten. Sollte der Buchwert kleiner sein als der Be-

trag der Herstellungskosten abzüglich einer geschäftsmässig begrün-

deten Abschreibung, so ist der letztere Betrag zu bezahlen.

Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und

ihren Organen oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen

Gesellschaftsorganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen

Aktionären sind durch das Schweizerische Bundesgericht im Sinne des

1 Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kan-

tone unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kanto-

nalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914

erfolgen muss.

2 Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kanto-

nen nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone,

die auf die ablehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Mass-

gabe des § 2 zu übernehmen; dies aber nur bis und solange, als es sich

um weniger als die Übernahme von 30% der sämtlichen Aktien han-

delt. Im andern Fall gilt der Vertrag als nicht zustandegekommen.

B. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen,

Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug,

im nachstehenden die «Kantone» genannt, vertreten durch ihre

Regierungen, und dem «Motor», Aktiengesellschaft für angewandte

Elektrizität in Baden (Aargau), im nachstehenden «Motor» genannt

Ziff. 1 des Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechts-

pflege vom 6. Oktober 1911 zu entscheiden.

1. 1. 16-91

3

732.2

Gründungsvertrag NOK

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →