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732.17 CH-ZH

Allgemeine Bedingungen für die Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz der EKZ auf der Netzebene 5a

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

732.17

Allgemeine Bedingungen

für die Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im

Mittelspannungsnetz der EKZ auf der Netzebene 5a

(vom 29. Juni 2020)1

Der Verwaltungsrat,

gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g der EKZ-Verordnung vom 13. Februar 19853,

beschliesst

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen (nachfolgende AB genannt) gelten

für die Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber (nachfolgend EVU

genannt) im Mittelspannungsnetz der Elektrizitätswerke des Kan-

tons Zürich (nachfolgend EKZ genannt) auf der Netzebene 5a. Sie

bilden zusammen mit den in Art. 4 genannten Bestimmungen die

Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den EKZ und dem

EVU, welches gemäss diesen AB entsteht.

1.2 Der Netzanschluss und der Energiebezug sind nicht Gegenstand

dieser AB.

2. Entstehung des Rechtsverhältnisses

2.1 Das Rechtsverhältnis entsteht mit der Netznutzung durch das EVU.

2.2 Die Netznutzung durch das EVU im Netz der EKZ setzt in jedem

Fall einen gültigen Netzanschlussvertrag für sämtliche Übergabe-

stellen voraus.

3. Beendigung des Rechtsverhältnisses

3.1 Mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages gemäss Ziff. 2.2 en-

det auch das Rechtsverhältnis gemäss diesen AB.

3.2 Die Nichtnutzung des Netzes wird nicht als Kündigung verstanden

und bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.

4. Vertragsgrundlagen und Bestandteile

4.1 Für die Nutzung der Netzinfrastruktur der EKZ gelten

die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das EKZ-Gesetz², das

Stromversorgungsgesetz, das Elektrizitätsgesetz mit allen jeweili-

gen Ausführungsbestimmungen,

1. 1. 21-111

1

732.17 Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz

- der jeweils gültige Tarif «EKZ Netz EVU» (www.ekz.ch),

- der jeweils geltende Netzanschlussvertrag,

- die Netzanschlussbedingungen der EKZ Teil 3 Anschluss von

Verteilnetzbetreibern an das Mittelspannungsnetz Netzebene 5a

(www.ekz.ch).

5. Tarif und Rechnungstellung

5.1 Die Tarife für die Netznutzung im Netz der EKZ ergeben sich aus

dem jeweils geltenden Tarifblatt «EKZ Netz EVU». Die Netznut-

zungstarife werden vom Verwaltungsrat der EKZ festgesetzt und

können jeweils auf den 1. Januar geändert werden, sofern keine an-

derslautende Regelung festgelegt wurde.

5.2 Die Bestimmung des Kostenanteils der Netzebene 5a an der gesam-

ten Netzebene 5 erfolgt aufgrund der leistungs- und längengewich-

teten Netznutzungsanteile aller an der Netzebene 5 angeschlossenen

Netzbetreiber einschliesslich EKZ. Sie hat diskriminierungsfrei nach

dem Verursacherprinzip zu erfolgen.

5.3 EKZ informiert auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und

der Regelungen in den Branchendokumenten des «Verband Schwei-

zerischer Elektrizitätsunternehmen – VSE» über Tarifanpassungen.

5.4 Die Rechnungstellung erfolgt monatlich. Die Zahlungsfrist beträgt

14 Tage ab Rechnungstellung. Die EKZ sind berechtigt, Akonto-

zahlungen zu verlangen.

5.5 Bei Zahlungsverzug werden ab erfolgter Mahnung 5% Verzugszins

berechnet.

5.6 Nicht gemessene Noteinspeisungen werden auf dem Hauptanschluss,

aufgrund einer Vergleichszeitreihe mit 14-Stunden-Werten, bilanziert

und verrechnet.

6. Haftung

6.1 Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des

Elektrizitätsgesetzes sowie den übrigen, zwingenden, haftpflichtrecht-

lichen Bestimmungen. Jede weitergehende vertragliche und ausser-

vertragliche Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Insbesondere haben die Parteien gegenseitig keine weitergehenden

vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche auf Ersatz von

mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen u.a. aus Span-

nungs- und Frequenzschwankungen, störenden Netzrückwirkungen

sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen des Netzbetriebs

oder der Stromabgabe erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges oder

absichtliches Fehlverhalten der einen oder anderen Partei als Ur-

sache vorliegt.

2

Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz

7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

732.17

7.1 Sämtliche Vertragsverhältnisse, die gemäss diesen AB entstehen,

unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Diese vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zü-

rich gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. g der EKZ-Verordnung festgesetzten

allgemeinen Bedingungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

1 OS 75, 464; AB1 2020-08-28.

2 LS 732.1.

3 LS 732.11.

4 SR 734.0.

5 SR 734.7.

1. 1. 21-111

3

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