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732.15 CH-ZH

Art. 331 : Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten

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Art. 331

Entstehung des Rechtsverhältnisses

3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit

dem Anschluss der Installation an das Verteilnetz und/oder der

Anmeldung für den Energiebezug. Bei Unterlassung der Anmel-

dung entsteht das Rechtsverhältnis mit der physischen Nutzung

des Netzes der EKZ (Beginn des Elektrizitätsbezuges, der Netz-

nutzung oder der Energierücklieferung). Soweit zwischen dem

Kunden und den EKZ abweichende vertragliche Vereinbarun-

gen getroffen werden, entsteht oder erneuert sich das Rechtsver-

hältnis mit Abschluss der Verträge.

3.2 Die Energielieferung bzw. Netznutzung wird in der Regel aufge-

nommen, sobald die von den EKZ bezeichneten Vorleistungen

des Kunden, wie Bezahlung des Anschlussbeitrags und derglei-

chen, erfüllt sind.

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