Art. 331 : Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten
Art. 331
Entstehung des Rechtsverhältnisses
3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit
dem Anschluss der Installation an das Verteilnetz und/oder der
Anmeldung für den Energiebezug. Bei Unterlassung der Anmel-
dung entsteht das Rechtsverhältnis mit der physischen Nutzung
des Netzes der EKZ (Beginn des Elektrizitätsbezuges, der Netz-
nutzung oder der Energierücklieferung). Soweit zwischen dem
Kunden und den EKZ abweichende vertragliche Vereinbarun-
gen getroffen werden, entsteht oder erneuert sich das Rechtsver-
hältnis mit Abschluss der Verträge.
3.2 Die Energielieferung bzw. Netznutzung wird in der Regel aufge-
nommen, sobald die von den EKZ bezeichneten Vorleistungen
des Kunden, wie Bezahlung des Anschlussbeitrags und derglei-
chen, erfüllt sind.