732.15
CH-ZH
Art. 2016 : Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten
Art. 2016
Einspeisung und Abgabestelle
732.15
20.1 Die Energie muss in Form von Drehstrom mit einer mittleren
Frequenz von 50 Hz und mit einer Netzspannung von 230/400 Volt
± 10% bei Einspeisung in das Niederspannungsnetz bzw. mit einer
Netzspannung von 16500 ± 1000 Volt bei Einspeisung in das Mit-
telspannungsnetz geliefert werden. Im Weiteren gelten die Be-
stimmungen der Euronorm EN 50160.
20.2 Als Abgabestelle gelten bei unterirdischen Zuleitungen die Ein-
gangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers. Die Ab-
gabestelle ist nicht identisch mit der Eigentumsgrenze im Sinne der
Haftpflichtbestimmungen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
19026.