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732.15 CH-ZH

Art. 2016 : Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten

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Art. 2016

Einspeisung und Abgabestelle

732.15

20.1 Die Energie muss in Form von Drehstrom mit einer mittleren

Frequenz von 50 Hz und mit einer Netzspannung von 230/400 Volt

± 10% bei Einspeisung in das Niederspannungsnetz bzw. mit einer

Netzspannung von 16500 ± 1000 Volt bei Einspeisung in das Mit-

telspannungsnetz geliefert werden. Im Weiteren gelten die Be-

stimmungen der Euronorm EN 50160.

20.2 Als Abgabestelle gelten bei unterirdischen Zuleitungen die Ein-

gangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers. Die Ab-

gabestelle ist nicht identisch mit der Eigentumsgrenze im Sinne der

Haftpflichtbestimmungen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni

19026.

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